Kuren für Invaliden - Bezahlter Sonderurlaub

Rechtsquellen

Sonderurlaub für höchstens 30 Tage pro Schuljahr

für Invaliden/innen mit Invalidität von mehr als 50 Prozent zur Beanspruchung von Kuren

Hinweise

  • Dem Antrag um Sonderurlaub muss die Verschreibung der Kur durch einen Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes beigelegt werden, aus der die Notwendigkeit der Kur aufgrund der Invalidität hervorgeht.
  • Die Besoldung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen zur Abwesenheit wegen Krankheit.
  • Die Dauer des Sonderurlaubes zählt nicht für das Erreichen der Höchstdauer an Abwesenheit wegen Krankheit, für die die Beibehaltung der Stelle vorgesehen ist.

Version Dezember 2011