Kontrollvisite (bei Abwesenheit wegen Krankheit)

Rechtsquellen

 

Hinweise

Die Kontrollvisite kann jederzeit vom zuständigen Vorgesetzten beantragt werden. Zu beachten sind dafür das Gesamtverhalten der Lehrperson, die entstehenden Kosten sowie der Auftrag, dem Missbrauch von Abwesenheiten entgegenzuwirken. Zwingend ist die Kontrollvisite zu beantragen, wenn die Krankmeldung vor oder nach dienstfreien Tagen erfolgt (d.h. vor oder nach Sonntagen bei Sechstagewoche, vor oder nach Samstag/Sonntag bei Fünftagewoche und immer vor oder nach unterrichtsfreien Zeitperioden bzw. vor oder nach anderen Abwesenheiten vom Dienst).

Für die Durchführung der Kontrollvisite während der Abwesenheit wegen Krankheit besteht die Anwesenheitspflicht des/der Bediensteten am Wohnort (oder an dem für den Zeitraum der Krankmeldung angegebenen Wohnort), auch an Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Tagen.

Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts für die Region Latium (TAR) Nr. 16305/2023, das den Art. 3 des Ministerialdekretes vom 17. Oktober 2017, Nr. 206, teilweise aufgehoben hat, und in Anwendung der NISF/INPS-Nachricht vom 22.12.2023 Nr. 4640 wird die Anwesenheitspflicht wie folgt abgeändert: 10:00–12:00 Uhr und 17:00–19:00 Uhr. Diese Anwesenheitszeiten bleiben bis zum Erlass eines neuen Ministerialdekretes (oder eines etwaigen abändernden Urteils) gültig.

Nach durchgeführter Kontrollvisite und  Bestätigung der Krankheitsdauer durch den Kontrollarzt besteht keine Anwesenheitspflicht mehr für die Bediensteten.

Für die Abwesenheiten wegen schwerer Krankheit, Krankheit infolge Dienstunfalls oder Krankheit aufgrund anerkannter Invalidität bzw. Uneignung für den (Unterrichts)Dienst wird gemäß Ministerialdekret Nr. 206/2009  die Kontrollvisite nicht beantragt.

 

Stand Jänner 2024