Häufung von Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003, Anlage 4, Artikel 31, 32
- Landeskollektivvertrag 13.12.2016, Artikel 5, 6, 8
Hinweise
Die Elternzeit laut Artikel 23 der Anlage 4 des Landeskollektivvertrages vom 23.04.2003 und der Wartestand für Personal mit Kindern laut Artikel 31 dürfen insgesamt für beide Eltern und je Kind nicht 31 Monate überschreiten.
Version Dezember 2016