Freistellung für Eltern von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung und Sonderurlaub Art. 42
Rechtsquellen
- Gesetz 05.02.1992, Nr. 104, Artikel 3, 4, 33
- Gesetz 08.03.2000 Nr. 53
- Gesetz 04.11.2010 Nr. 183 Art. 24
- Legislativdekret 26.03.2001 Nr. 151 Artikel 33, 34, 42, 43
- Legislativdekret 18.07.2011 Nr. 119
- Legislativdekret 15.06.2015, Nr. 80, Artikel 8
- Rundschreiben Ministerrat vom 06.12.2010 Nr. 13
- Rundschreiben INPDAP Nr. 22 vom 28.12.2011
- Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 30 vom 11.08.2011
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 2, 26, 34
Übersicht
Bis zum 12. Lebensjahr des Kindes Verlängerung der Elternzeit im Höchstausmaß von 3 Jahren |
30 % Bezahlung |
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bis zum 3. Lebensjahr des Kindes in Alternative zur Verlängerung der Elternzeit 1 Stunde Ruhepause pro Unterrichtstag (2 Stunden bei mehr als 6 Stunden pro Unterrichtstag) |
100 % Bezahlung |
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3 Tage Freistellung pro Monat ungeachtet des Alters des Kindes |
100 % Bezahlung |
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2 Jahre Sonderurlaub im Verlaufe des Arbeitslebens (gemeinsames Höchstausmaß pro Person mit Beeinträchtigung für alle Anspruchsberechtigten) |
bezahlt innerhalb des festgesetzten jährlichen Höchstbetrages (47.446,00 Euro für 2015 inklusive der Beitragszahlung) und aufgrund der letztbezogenen fixen Gehaltsteile |
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Hinweise
- Voraussetzung für die Beanspruchung aller Freistellungen ist die Feststellung der »schweren Beeinträchtigung« vonseiten der zuständigen Ärztekommission (=nicht die Zuerkennung der Zivilinvalidität, sondern eine eigene Bescheinigung, die die schwere Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 beinhaltet). Das entsprechende Ansuchen um Feststellung der schweren Beeinträchtigung ist an die Ärztekommission (für die Feststellung der Zivilinvalidität) des territorial zuständigen Sanitätsbetriebes zu richten (Sanitätsbetrieb Bozen, Lorenz Böhler Straße 5 - Sanitätsbetrieb Meran, Laurinstr. 22/24 - Sanitätsbetrieb Bruneck, Spitalstraße 11 - Sanitätsbetrieb Brixen, Romstraße 5).
- Für Kinder, welche unter dem »Down-Syndrom« leiden, kann die Feststellung der "schweren Beeinträchtigung" auch durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis des Hausarztes oder der Hausärztin erfolgen (Gesetz vom 27.12.2002, Nr. 289, Art. 94, Absatz 3).
- Die oben angeführten Abwesenheiten dürfen nur abwechslungsweise beansprucht werden. Sie stehen auch dann zu, wenn der andere Elternteil keinen Anspruch darauf hat (weil die Mutter z. B. Hausfrau, nicht berufstätig oder Freiberuflerin ist).
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann, sofern möglich, die dem Wohnort der betreuten Person nächste Stelle wählen und ohne sein oder ihr Einverständnis nicht versetzt werden.
- Für Lehrpersonen mit befristetem Auftrag stehen die Abwesenheiten nur innerhalb der Dauer des Arbeitsvertrages zu.
- Werden die 3 Tage stundenweise beansprucht, so stehen Lehrpersonen mit 20 (18+2) Wochenstunden und Fünftagewoche monatlich umgerechnet 12 Stunden Freistellung zu, also drei Stunden pro Woche. Lehrpersonen mit einem Arbeitsvertrag von 22 Wochenstunden und Fünftagewoche haben Anspruch auf monatliche 13,20 Stunden, das sind 3,30 Stunden pro Woche. Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis stehen die Freistellungsstunden verhältnismäßig zum Ausmaß der Teilzeit zu d.h. bei einem Teilzeitarbeitsvertrag von 16/22tel Wochenstunden (und Fünftagewoche) steht die monatliche Stundenfreistellung im Ausmaß von 9,60 Stunden zu, das sind 2,40 Stunden pro Woche.
Formular
Version: September 2017