Forschungsdoktorat, Studienstipendium, Forschungsauftrag
Rechtsquellen
- Gesetz 13.08.1984 Nr. 476
- Gesetz 28.12.2001 Nr. 448
- Gesetz 30.11.1989 Nr. 398
- Gesetz 23.12.1992 Nr. 498
- Gesetz 30.12.2010 Nr. 240 - Art. 19 und Art. 22
- Ministerialrundschreiben Nr. 120 vom 04.11.2002
- Ministerialrundschreiben Nr. 15 vom 22.02.2011
- Mitteilung des Schulamtsleiters vom 25.03.2011
Übersicht
Forschungsdoktorat ohne Stipendium und mit unbefristetem Arbeitsvertrag |
100 % Bezüge |
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Forschungsdoktorat mit Stipendium und/oder mit befristetem Arbeitsvertrag |
ohne Bezahlung |
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Studienstipendium für universitäre Spezialisierungskurse |
ohne Bezahlung
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Stipendium von Staatsverwaltungen, öffentlichen Institutionen, ausländischen Staaten oder Einrichtungen oder internationalen Organisationen |
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Forschungsauftrag mit Forschungsstipendium befristeter Forschungsauftrag an Universitäten |
ohne Bezahlung |
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Hinweise
Kein Anrecht auf bezahlten oder unbezahlten Sonderurlaub haben jene, die bereits ein Forschungsdoktorat erworben haben oder für einen entsprechenden Studiengang, auch nur für ein Studienjahr, inskribiert waren und dafür den Sonderurlaub genossen haben.
Während der Inanspruchnahme des Sonderurlaubes darf keine andere Arbeitstätigkeit ausgeübt werden.
Lehrpersonen, die ein Forschungsdoktorat im Ausland erwerben möchten, sind gebeten, sich vorab an das Amt für das Lehrpersonal zu wenden.
Formulare
Stand: Mai 2024