Dienstbedingte Krankheit
Rechtsquellen
- Gesetzesdekret 06.12.2011 Nr. 201 Artikel 6, umgewandelt in Gesetz 22.12.2011 Nr. 214
- Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag 29.11.2007 Artikel 17, 20
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 12
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 5 Artikel 6
Übersicht
100 % Bezahlung |
18 Monate bei dienstbedingter Krankheit |
100 % Bezahlung |
weitere 18 Monate bei dienstbedingter Krankheit |
Hinweise
- Es steht das volle Gehalt für 18 Monate zu.
Sofern die kollegialärztliche Visite nicht die permanente Uneignung für jede Tätigkeit feststellt, stehen weitere 18 Monate an Abwesenheit wegen Krankheit mit vollem Gehalt zu. Mit Artikel 6 des G.D. Nr. 201/2011 wurden die Institute der Feststellung der dienstbedingten Krankheit, der Rückvergütung von Pflegekosten bei dienstbedingter Krankheit, der angemessenen Entschädigung und der privilegierten Pension abgeschafft. - Für die dienstbedingte Krankheit muss gemäß Ministerialdekret Nr. 206/2009 die Kontrollvisite nicht beantragt werden.
Version Dezember 2011