Andere schwerwiegende Gründe - Bezahlter Sonderurlaub

Rechtsquellen

Übersicht

aus schwerwiegenden Gründen, die nicht in Artikel 2 und 13 der Anlage 4 genannt sind

bis zu 5 Tage im Schuljahr

 

Hinweise

  • Der Sonderurlaub gilt in jeder Hinsicht als Dienstzeit.
  • Der jeweilige Grund der Abwesenheit muss belegt werden, sofern zulässig auch mit Selbsterklärung.
  • Die Abwesenheit bewirkt keine Gehaltskürzung.

Version Dezember 2011