Andere schwerwiegende Gründe - Bezahlter Sonderurlaub
Rechtsquellen
Übersicht
aus schwerwiegenden Gründen, die nicht in Artikel 2 und 13 der Anlage 4 genannt sind |
bis zu 5 Tage im Schuljahr |
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Hinweise
- Der Sonderurlaub gilt in jeder Hinsicht als Dienstzeit.
- Der jeweilige Grund der Abwesenheit muss belegt werden, sofern zulässig auch mit Selbsterklärung.
- Die Abwesenheit bewirkt keine Gehaltskürzung.
Version Dezember 2011