Adoption und Anvertrauung eines Kindes
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 28, 29, 31, 33
- Landeskollektivvertrag 13.12.2016, Artikel 5, 6, 7, 8, 9
- Legislativdekret 26.03.2001 Nr. 151 Artikel 26, 31, 36, 42, 45
- Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 23 vom 25.06.2008
- Rundschreiben INPS Nr. 16 vom 04.02.2008
Legislativdekret 15.06.2015, Nr. 80, Artikel 4, 6, 10
Übersicht
Es kommen die jeweiligen allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung, unter Beachtung der besonderen Altersgrenzen laut staatlicher Regelung |
Mutterschaftszeit
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steht bei Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausmaß von 5 Monaten zu:
steht bei Anvertrauung eines minderjährigen Kindes innerhalb der ersten 5 Monate ab Anvertrauung im Ausmaß von höchstens 3 Monaten zu |
Elternzeit |
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Es kommen die allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung unter Beachtung der besonderen Altersgrenzen laut staatlicher Regelung |
tägliche Ruhepausen |
die tägliche Ruhepause wird innerhalb des ersten Jahres nach Eintritt des minderjährigen Kindes in die Familie gewährt (Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2003, Nr. 104) |
Es kommen die allgemeinen Bestimmungen laut Landes-kollektivvertrag zur Anwendung |
Krankheit des Kindes |
es gelten die gleichen Bestimmungen wie für natürliche Kinder |
Es kommen die allgemeinen Bestimmungen laut Landes-kollektivvertrag und staatlicher Regelung zur Anwendung |
für Eltern von Kindern mit Beeinträchtigung |
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Es kommen die allgemeinen Bestimmungen laut Landes-kollektivvertrag zur Anwendung unter Beachtung der besonderen Altersgrenzen |
Wartestand für Personal mit Kindern |
der Wartestand wird innerhalb der ersten 12 Jahre ab Eintritt des Kindes in die Familie gewährt, jedenfalls aber innerhalb des 15. Lebensjahres des Kindes |
Freistellung aus Erziehungsgründen |
es gelten die gleichen Bestimmungen wie für natürliche Kinder |
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Es gelten die staatlichen Bestimmungen |
unbezahlter Sonderurlaub bei internationaler Adoption |
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Hinweise
- Mit Ausnahme der Mutterschaftszeit und des unbezahlten Sonderurlaubes stehen die oben genannten verschiedenen Abwesenheiten bei Adoption oder Anvertrauung ab dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Familie zu.
- Das Datum der Aufnahme in die Familie wird durch entsprechende Dokumentation der zuständigen Behörde, die die Adoption oder Anvertrauung durchführt, belegt.
- Für anvertraute Kinder stehen die jeweiligen Abwesenheiten nur innerhalb der Dauer der Anvertrauung zu.
Formulare
- Mutterschaftszeit
- Elternzeit
- tägliche Ruhepausen
- Krankheit des Kindes
- Wartestand Personal mit Kindern
- Freistellung aus Erziehungsgründen
- unbezahlter Sonderurlaub bei internationaler Adoption
Version Dezember 2016