Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Landesbeirates der Eltern (LBE) für die deutschsprachige Schule Südtirols

  • Der Landesbeirat der Eltern (LBE) wurde durch den Artikel 26 des Landesgesetzes Nr. 20/1995 errichtet.
  • Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Schulsprengel, Mittelschule, Grundschulsprengel und Oberschule eine Elternvertreterin/ein Elternvertreter an, der/die von den jeweiligen Elternräten gewählt wird.
  • Der Landesbeirat der Eltern ist ein Gremium mit dauerhafter Gültigkeit.
  • Die Mitglieder des Landesbeirates der Eltern bleiben drei Schuljahre ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung durch Dekret der Schulamtsleiterin/des Schulamtsleiters im Amt.
  • Der Landesbeirat der Eltern ist das übergreifende Gremium der Elternvertreter/innen und Schülereltern im Lande. Er übt Funktionen in beratender Form aus, kann im Elternbereich Programme erstellen und Koordinierungsfunktion anbieten. Der Landesbeirat der Eltern äußert sich zu allen Fragen, die direkt oder indirekt mit Schule und Bildung zusammenhängen.
  1. Sitz- und Stimmrecht
    Sitz- und Stimmrecht im Landesbeirat der Eltern haben die von den Elternräten gewählten und von der Schulamtsleiterin/vom Schulamtsleiter ernannten Elternvertreter/innen.
    Zu den Sitzungen des Landesbeirates können Experten und Expertinnen, Eltern- und Schülervertreterinnen und-vertreter eingeladen werden, die an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
    Ebenso können der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin für die deutsche Schule, die Schulamtsleiterin/der Schulamtsleiter und der/die Vorsitzende des Landesschulrates an den Sitzungen des Landesbeirates ohne Stimmrecht teilnehmen.
  2. Die Gliederung des Landesbeirates Eltern
    Der LBE umfasst folgende Organe:
    a) die Vollversammlung,
    b) das Präsidium,
    c) den/die Vorsitzende und den/die Stellvertreter/in,
    d) die Bezirksbeiräte.
  3. Die Vollversammlung
    Die Vollversammlung des LBE wird mindestens einmal im Jahr einberufen und immer dann, wenn es mindestens von einem Drittel der Mitglieder verlangt und dabei die Tagesordnung vorgeschlagen wird. In diesem Fall muss die Sitzung so bald als möglich, spätestens innerhalb eines Monats stattfinden.
    Die Vollversammlung kann auch als Fortbildungstagung zu spezifischen schulischen Themen genutzt werden.
    Die Einladungen zu den Sitzungen müssen samt Tagesordnung spätestens 10 Tage vorher den Mitgliedern zugesandt werden. Eine Kopie davon ergeht an den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin, die Schulamtsleiterin/den Schulamtsleiter, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesschulrates sowie an alle Schuldirektionen, an Letztere auch mit der Bitte um Aushang an der Anschlagtafel.

    Die Vollversammlung
    a) erarbeitet und verabschiedet Stellungnahmen und Vorschläge zu folgenden Themen:
    - Bildungspolitik im Allgemeinen,
    - Unterrichtswesen und Schulreform,
    - Schulorganisation, -finanzierung und -verwaltung,
    - Schulbauten und -ausstattung,
    - Schulfürsorge einschließlich Schülerbeförderung,
    - Förderung und Unterstützung aller Schüler/innen,
    - schulische Mitbestimmung sowie Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule,
    b) wählt die Elternvertreter/innen im Landesschulrat,
    c) erarbeitet Programme, Vorschläge und Modelle für die Elternfortbildung sowie zur Förderung der Zusammenarbeit Schule-Elternhaus,
    d) hat die Aufgabe, die Elternarbeit und die elterliche Mitbestimmung zu fördern,
    e) unterbreitet geeignete Maßnahmen für die Information der Eltern und Elternvertreter/innen,
    f) macht Vorschläge zur Tätigkeitsplanung,
    g) genehmigt den Tätigkeitsbericht und die Tätigkeitsplanung,
    h) kann spezifische Tätigkeiten an den Vorstand des LBE delegieren (Ernennung von Kommissionsmitgliedern, Planung und Organisation von Veranstaltungen, Teilnahme an Veranstaltungen von Schulpartnern usw.)
  4. Das Präsidium
    Das Präsidium besteht aus
    - dem Vorsitzenden/die Vorsitzende,
    - dem Stellvertreter/die Stellvertreterin,
    - je zwei Vertreterinnen/Vertretern der Bezirke,
    - der Kindergartenvertretung.
    Für jeden Bezirk und für die Kindergartenvertretung wird ein Ersatzmitglied gewählt, das bei Abwesenheit oder Verhinderung einer Bezirks- oder der Kindergartenvertretung deren Aufgabe im Präsidium übernimmt (2).
    An den Sitzungen des Präsidiums nehmen die Elternvertreter/innen im Landesschulrat teil. (1)
  5. Aufgaben des Präsidiums
    a) Es erstellt aufgrund der beschlossenen Prioritäten und der anfallenden Erfordernisse die Tagesordnung für die Sitzungen des LBE, legt Ort und Zeitpunkt dafür fest und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei der Vorbereitung der Sitzungen und Veranstaltungen.
    b) Es erarbeitet Vorschläge für die Prioritäten, das Tätigkeitsprogramm und den Sitzungsplan des Landesbeirates, welche diesem zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
    c) Es koordiniert die Arbeiten der Arbeitsgruppen und Bezirke.
    d) Es führt die Beschlüsse des LBE durch und erledigt allfällige organisatorische und administrative Angelegenheiten.
    e) Es verfasst den Tätigkeitsplan gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die Verwaltung der Geldmittel des Landesbeirates der Eltern.
    f) Es ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit.
    g) Es pflegt den Kontakt und die Zusammenarbeit mit dem Assessorat für Schule, dem Schulamt, den Direktoren und Lehrerorganisationen sowie mit der Landesregierung, den übrigen politischen Instanzen und Behörden und den Schülergremien und -organisationen aller drei Sprachgruppen.
    h) Es pflegt die Zusammenarbeit mit den Eltern- und Familienverbänden sowie mit den sonstigen gesellschaftlichen Kräften aller drei Sprachgruppen in den Bereichen Religion, Kultur, Gesundheitswesen, Sport, Arbeit, Sozialwesen und Wirtschaft.
    i) Es kann durch geeignete Maßnahmen die Vorstellungen und Wünsche der Schülereltern und Elternvertreter/innen im Lande erheben und auswerten.
    j) Es nimmt zu allen im Landesschulrat behandelten Themen Stellung und kann diesem eigene Vorschläge unterbreiten.
    k) Führt die an ihn von der Vollversammlung delegierten Tätigkeiten durch.
    l) Öffentlichkeitsarbeit
  6. Der/die Vorsitzende
    Der/Die Vorsitzende wird aus den Reihen des LBE für die Dauer der Amtszeit gewählt. Er/sie bleibt für drei Schuljahre ab seiner/ihrer Ernennung im Amt, außer sein/ihr Mandat verfällt, wenn keines seiner/ihrer Kinder mehr die Schule besucht.
    Er/Sie vertritt den Landesbeirat nach außen, steht in Verbindung mit der Schulverwaltung und den Lehrerverbänden, bereitet Sitzungen und Veranstaltungen vor und leitet diese.
    Der/Die Vorsitzende steht in regelmäßiger Verbindung mit den Vorstandsmitgliedern und dem/der Berater/in des Landesbeirates.
    Der/Die Vorsitzende oder seine/ihre Vertretung ist Mitglied der Bezirksbeiräte und der Arbeitsgruppen.
    Der/Die Vorsitzende kann – mit Einverständnis des Vorstandes –verschiedene Tätigkeiten an Vorstandsmitglieder delegieren.
  7. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin
    Die/der stellvertretende Vorsitzende steht der/dem Vorsitzenden bei und vertritt sie/ihn im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung. Bei Abwesenheit oder Verhinderung der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertretung übernimmt das amtsälteste effektive Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. (2)
  8. Die Bezirksbeiräte
    Pro Bezirk ist ein eigener Beirat eingesetzt, der aus allen Delegierten im LBE aus dem jeweiligen Bezirk besteht.
    Der Beirat wählt aus seinen eigenen Reihen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
    Es gibt folgende Bezirke: Bozen und Umgebung, Unterland/Überetsch, Meran/Burggrafenamt, Vinschgau, Eisack-/Wipptal, Pustertal.
    Die Bezirke arbeiten eigenverantwortlich und berichten im Präsidium und auf Wunsch dem Plenum.
    Es steht den Bezirken frei, Tätigkeiten gemeinsam zu organisieren und Fachleute zu den Bezirksversammlungen einzuladen.
  9. Arbeitsgruppen
    Die Arbeiten des Landesbeirates können an Arbeitsgruppen übertragen werden, die nach Bedarf eingesetzt werden. Jede Arbeitsgruppe arbeitet eigenverantwortlich und berichtet dem Präsidium und auf Wunsch dem Plenum. Bei Bedarf kann die bestehende Auflistung der Arbeitsgruppen ergänzt werden.
  10. Die Wahl der Organe
    Die Organe werden geheim mit Stimmzettel und mit Stimmenmehrheit der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder gewählt.
    Wenn eines der Organe nicht mehr das Vertrauen des LBE besitzt, kann es durch ein Misstrauensvotum mit Stimmenmehrheit der Mitglieder vom LBE abgesetzt und für die restliche Amtsperiode durch neue Mitglieder ersetzt werden.
  11. Wahlordnung
    Die Vollversammlung des LBE wählt den Koordinator/die Koordinatorin (Vorsitzende/n) und deren/dessen Stellvertreter/in.
    Die Kindergartenvertreter/innen wählen ihre Vertretung für das Präsidium.
    Die Vertreter/innen der Bezirke wählen im Rahmen der Vollversammlung (oder Bezirksversammlungen) zwei Vertretungen für das Präsidium.
  12. Einberufung der Sitzungen
    Die Kollegialorgane des LBE werden vom jeweiligen/von der jeweiligen Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin einberufen.
  13. Beschlussfähigkeit
    Die Beschlussfähigkeit ist nach erster Einberufung gegeben, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Nach zweiter Einberufung genügt die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  14. Die Tagesordnung
    Der Inhalt der Sitzungen der Kollegialorgane richtet sich nach der in der Einladung enthaltenen Tagesordnung. Zu Beginn der Sitzung können noch weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden damit einverstanden sind. Die Tagesordnung der Bezirksbeiräte und Arbeitsgruppen erstellt der/die jeweilige Vorsitzende.
  15. Die Sitzungsniederschrift
    Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die kurz die Diskussions- und Abstimmungsergebnisse festhält und von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet wird. Jedes Mitglied des Gremiums erhält eine Ausfertigung der Niederschrift, im Falle der Bezirksbeiräte und der Arbeitsgruppen auch der/die Vorsitzende des LBE. Das Original wird im Sekretariat des LBE aufbewahrt.
    Zum Schriftführer/zur Schriftführerin des LBE und des Präsidiums kann entweder ein Mitglied des Präsidiums oder ein Angestellter/eine Angestellte des Sekretariats bestimmt werden. Die Bezirksbeiräte und Arbeitsgruppen wählen den Schriftführer/die Schriftführerin aus ihrer Mitte.
  16. Debattenordnung und Beschlussfähigkeit
    Die Abstimmung in den Kollegialorganen erfolgt per Handzeichen. Geheim mit Stimmzettel ist abzustimmen, wenn es sich um Personen handelt oder wenn es mindestens von der Hälfte der Anwesenden verlangt wird.
    Der/die Vorsitzende
    a) erklärt nach Feststellung der Beschlussfähigkeit die Sitzung für eröffnet,
    b) verliest die Tagesordnung und nimmt eventuelle Zusatzpunkte auf, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen,
    c) moderiert die Debatten und fasst sie notfalls zusammen,
    d) erteilt den Mitgliedern nach der Reihenfolge der Vormerkung das Wort,
    e) sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung,
    f) stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest und verkündet es,
    g) sorgt für die rechtzeitige Abfassung der Sitzungsniederschrift und für die Weiterleitung der Beschlüsse.
    h) Zu Beginn der Sitzung kann über Einwände zur Niederschrift der vorhergehenden Sitzung abgestimmt werden.
  17. Amtsverfall bei unentschuldigten Abwesenheiten
    Mitglieder, die bei zwei aufeinanderfolgenden Vollversammlungen unentschuldigt abwesend sind, werden von der/dem Vorsitzenden schriftlich verwarnt, und zwar per Einschreiben mit Rückschein. Im Falle eines weiteren Fernbleibens verfallen diese Mitglieder von ihrem Amt und werden ersetzt. (2)
  18. Die Geschäftsordnung
    Die Genehmigung, Abänderung und Außerkraftsetzung der Geschäftsordnung erfordern die qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landesbeirates der Eltern.
     
    _________________________________________
    Genehmigt von der Vollversammlung des Landesbeirates der Eltern am 03. Dezember 2005
    (1) In der Vollversammlung vom 24.10.2009 beschlossen.
    (2) In der Vollversammlung vom 12.12.2016 beschlossen.