Gebäudekataster

Die Liegenschaftseinheit

Die Liegenschaftseinheit ist ein Teil einer Liegenschaft, die als solche geeignet ist, einen eigenen Ertrag zu produzieren, und sich zur Gänze in einer Verwaltungsgemeinde befindet.

Seit 2000 wurde der Begriff durch die Eintragung der neuen landwirtschaftlichen Gebäude in den Gebäudekataster ausgedehnt.

Die Gebäude, die mehrere Liegenschaftseinheiten enthalten, werden in Baueinheiten unterteilt. Die Baueinheiten werden mit einer fortlaufenden Nummer pro Bauparzelle gekennzeichnet.

Die Kennzeichnung einen Liegenschaftseinheit besteht infolgedessen aus Katastralgemeinde, Bauparzelle und Baueinheit, wenn das Gebäude mehrere Liegenschaftseinheiten enthält.
Eine Liegenschaftseinheit wird durch eine oder mehrere Kennzeichnungen (z.B. wenn sie sich auf mehrere Bauparzellen ausdehnt) bestimmt.

Die Zuweisung des Ertrags

Zum Zwecke der Zuweisung des Ertrags werden die Liegenschaftseinheiten in Kategorien unterteilt. Die Kategorien sind in 5 Gruppen zusammengefasst: A, B, C, D und E.

In die ersten drei Gruppen A, B und C sind die Immobilien mit ordentlicher Zweckbestimmung eingetragen. Der Ertrag wird mittels Einstufung zugewiesen (Einstufung und Schätzung der Immobilien der Kategorien A, B, C).

Für jede Verwaltungsgemeinde und für jede Kategorie ist eine gewisse Anzahl von Klassen vorgesehen. Mit jeder Klasse ist ein Tarif, d.h. ein Ertrag pro Bestandseinheit, verbunden.
Der Ertrag wird zugeteilt, indem der Einheit eine Kategorie und eine Klasse zugewiesen und ihr Bestand berechnet wird. Er ergibt sich als Produkt folgender Multiplikation:

Ertrag = Tarif x Bestand

Der Bestand wird wie folgt ausgedrückt:

  • für die in der Gruppe A eingetragenen Einheiten in Räumen,
  • für die in der Gruppe B eingetragenen Einheiten in m³,
  • für die in der Gruppe C eingetragenen Einheiten in m².

In den Gruppen D und E sind die Immobilien mit spezieller und besonderer Zweckbestimmung enthalten. Im Allgemeinen handelt es sich um Gebäude, deren Zweckbestimmung ohne tiefgreifende Umbauarbeiten nicht geändert werden kann. Ihr Ertrag wird für jede Einheit mittels direkter Schätzung einzeln bestimmt. (Einstufung und Schätzung der Immobilien der Kategorien D, E)

Die Einheiten, die keiner Ertragszuweisung unterliegen, werden durch die Eintragung in eine sechste Gruppe ersichtlich gemacht, der sog. Gruppe F.

Für die Immobilien, die in die Kategorien der Gruppen A, B und C eingetragen sind, erfolgt die Einstufung laut Art. 61 ff. des D.P.R. vom 1. Dezember 1949, Nr. 1142 und darauf folgenden Änderungen und laut Art. 11 des Gesetzesdekretes Nr. 70/88, umgewandelt in das Gesetzt Nr. 154/88. Die Berechnung des Bestandes erfolgt laut Art. 44 ff. des D.P.R. vom 1. Dezember 1949, Nr. 1142.

Für die Immobilien, die in den Kategorien der Gruppen D und E eingetragen sind, erfolgt die Einstufung laut Art. 8 und 30 des D.P.R. 1142/49. Außerdem wird an die Zustellung des Ertrages die Übersicht der Schätzungsgrundlagen beigelegt.

Der Rekurs auf Stempelpapier muss dem betroffenen Amt innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Erhalts des Feststellungsaktes zugestellt werden, und zwar durch direkte Aushändigung oder durch den Gerichtsvollzieher bzw. mittels Zusendung des Rekurses durch die Post per Einschreibebrief ohne Umschlag mit Empfangsbestätigung.

Innerhalb der Frist von 30 Tagen nach dem Datum der Einreichung hat der Kläger den Rekurs bei der zuständigen Steuerkommission gemäß den vorgesehenen Modalitäten laut Art. 22 des Legislativdekretes Nr. 546/92 vorzulegen.

Ab 1. Jänner 2016 ist der Rekurrierende zunächst verpflichtet, Beschwerde im Sinne des Art. 17 bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Dezember 1992, Nr. 546 vorzulegen. Im Falle der Vorlegung der Beschwerde im Sinne des Art. 17 bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Dezember 1992, Nr. 546: - die Beschwerde muss an das Katasterinspektorat der Provinz Bozen, innerhalb der Frist von 60 Tagen - ab Erhalt des Schreibens - durch direkte Aushändigung oder durch den Gerichtsvollzieher bzw. mittels Zusendung des Rekurses durch die Post mittels Einschreibebrief ohne Umschlag, mit Empfangsbestätigung, zugestellt werden, im Sinne der Art. 20, 21 und 22 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Dezember 1992, Nr. 546. Die Beschwerde kann einen motivierten Vermittlungsvorschlag enthalten, ergänzt mit einer Neubestimmung des Anspruchsbetrags. Nach 90 Tagen, ohne Zustellung der Annahme der Beschwerde oder ohne Vermittlung, wirkt die Beschwerde als Rekurs mit den Fristen laut Art. 23 und 23 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Dezember 1992, Nr. 546.

Häufigste Kategorien

  • Gruppe A: Wohngebäude (A/2, A/3 usw.), Villen (A/7, A/8), Büros (A/10),
  • Gruppe B: Öffentliche Büros usw. (B/4), Schulen usw. (B/5), Bibliotheken, Museen usw. (B/6),
  • Gruppe C: Geschäfte (C/1), Lagerräume (C/2), Werkstätten (C/3), Garagen (C/6),
  • Gruppe D: Hotels (D/2), größere Betriebsgebäude (D/1, D/7, D/8), größere landwirtschaftliche Betriebsgebäude (D/10).

Die Datenbank des Gebäudekatasters

Enthält für jede Liegenschaftseinheit:

  • die Kennzeichnungen,
  • die materiellen Anteile,
  • den Ertrag und die Einstufungsdaten (Tarifzone, Kategorie, Klasse und Bestand),
  • die Adresse/n mit Hausnummer, Stockwerk, Stiege, Türnummer usw.,
  • die Inhaber mit der Beschreibung der diesbezüglichen Realrechte.

Der Umschreibungsantrag

Der Umschreibungsantrag

  • dient zur Meldung von Änderungen der Inhaber.

Meldung einer Änderung

Verpflichtet zur Meldung innerhalb von 30 Tagen ab Ende der Arbeiten sind die Inhaber der Liegenschaftseinheit (Solidarhaftung). Das Dokument wird von einem freiberuflichen Techniker erstellt. Das Amt berechnet – wenn nötig – die neuen Katastererträge und stellt sie den Inhabern zu.

Grundrisse

Das Modell, das im Programm Docfa 4 enthalten ist, stellt den wichtigsten grafischen Teil der Meldung im Gebäudekataster dar. Es wird im Allgemeinen im Maßstab 1:200 erstellt und zeigt den Grundriss der Liegenschaftseinheit mit den Polygonen für Brutto- und Nettoflächen. Er enthält die Zweckbestimmung der einzelnen Räume und zeigt, falls erforderlich, das Treppenhaus und die gemeinschaftlichen Teile. Die zugehörigen Keller und/oder Dachböden sind ebenfalls eingezeichnet. Es wird das Stockwerk und die durchschnittliche Höhe des Stockwerks bzw. des einzelnen Raums angegeben. Das Modell ist vollständig mit den Angaben zur Identifizierung der Einheit auszufüllen.

Übersichtsplan

Auf diesem Modell muss die gesamte Bauparzelle dargestellt werden. Diese muss die Außengrenzen jeder Baueinheit, die Treppen und alle gemeinsamen Teile (Gärten, Höfe, eventuelle Parkplätze des Kondomuniums usw.) enthalten. Die gemeinsamen Teile der Baueinheiten, aus denen sich die Bauparzelle zusammensetzt, sind anzuführen, wobei sie nach zugehöriger Baueinheit, zu unterteilen und mit Kleinbuchstaben zu kennzeichnen sind. In diesem Fall beträgt der Maßstab der Zeichnung normalerweise 1:500.

Zusammenfassende Tabelle der Begründungen zur Nichteintragbarkeit der Gebäudekatastermeldungen

Die aufgelisteten Begründungen sind allgemeiner Natur und müssen von Fall zu Fall mit den nötigen Details ergänzt werden. Z.B.: Begründung Nr. 10 - Zustellungsempfänger nicht vollständig: Die Adresse von Herrn Mario Rossi fehlt.

Docfa 4

Docfa ist das Programm (download), das die Erstellung der Unterlagen betreffend die Neubauanmeldungen, die Änderungsmeldungen sowie die Meldungen der Zubauten für alle Arten von Liegenschaftseinheiten (Kat. A, B, C, D und E) ermöglicht. Der freiberufliche Techniker kann die von Docfa exportierten Dateien bei den Katasterämtern abgeben oder sie telematisch über OPENkat senden.

Im Programm ist auch ein Online-Leitfaden mit ausführlichen Anweisungen für das Ausfüllen der Erklärungen enthalten.

Die Verwendung der Software Docfa ist seit dem 1. Dezember 2000 verpflichtend.