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Ticketbefreiung bei Feststellung von chronischen Krankheiten

(LPA) Patienten, bei denen im Laufe einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus eine chronische Krankheit festgestellt wird, müssen sich an den Kosten für den stationären Aufenthalt nicht beteiligen. Voraussetzung ist, dass die festgestellte Krankheit im entsprechenden Verzeichnis der ticketbefreiten chronischen und eine Invalidität verursachenden Krankheiten aufscheint. Die Sanitätsbetriebe müssen sich ab 1. April an diese Regelung anpassen.

Die betreffenden Patienten waren aufgrund einer restriktiven Auslegung einer staatlichen Bestimmung im Zuge der Einführung der Kostenbeteiligung für stationäre Aufenthalte nicht gleich behandelt worden wie Patienten mit einer seltenen Krankheit. Während letztere von der Bezahlung des Tickets befreit waren, mussten jene, bei denen eine chronische oder eine Invalidität verursachende Krankheit festgestellt worden war, das Ticket bezahlen.

Aufgrund einer jüngsten Auslegung gelten die Ticketbefreiungen aus Krankheitsgründen nun ab dem Datum des ärztlichen Zeugnisses, mit dem die Krankheit bestätigt wird, und nicht mehr ab dem Datum, ab dem der zuständige Sanitätsbetrieb die Bescheinigung zur Ticketbefreiung ausstellt.

Das hieße im Klartext, dass sich die Betroffenen nur so lange an den Kosten eines stationären Aufenthalts beteiligen müssten, bis das ärztliche Zeugnis als Bestätigung vorliegt. Allerdings geht das Gesundheitsressort im Sinne einer bürgerfreundlichen und unbürokratischen Verwaltung noch einen Schritt weiter und hat verfügt, dass der gesamte stationäre Aufenthalt, im Laufe dessen eine ticketbefreite chronische oder Invalidität verursachende Krankheit festgestellt wird, nicht mehr dem betroffenen Bürger anzulasten ist.

Die Sanitätsbetriebe müssen sich dieser neuen Auslegung ab 1. April anpassen.

chr

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