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Schutz der Nichtraucher
LPA - Genehmigt hat die Landesregierung heute die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz Nr. 8/2004 „Schutz der Gesundheit der Nichtraucher“.
Gemäß diesem Landesgesetz darf in den Schulen, in Jugendräumen und in öffentlichen Speiselokalen ab 1. Jänner 2005 nicht mehr geraucht werden. Die übrigen öffentlichen Lokale (Bars usw.) haben noch sechs Monate Zeit, um die Abtrenn- und Abzugsvorrichtungen einzubauen; ab 1. Juli gilt dann das generelle Rauchverbot in allen öffentlichen Lokalen (siehe dazu im Anhang in Form von Frage und Antwort die wichtigsten Inhalte des Gesetzes sowie das heute noch verschickte Rundschreiben von LR Theiner).Mit der heute von der Landesregierung genehmigten Durchführungsverordnung sind die technischen Details für die Belüftungsanlagen, für die Beschilderung, für die Verhängung der Strafen usw. festgelegt worden. Demnach müssen die Raucherräume alle drei Minuten entlüftet werden, d.h. 19mal in der Stunde muss die Luft ausgetauscht werden. Mit eigenen Schildern muss sowohl in den Nichtraucher- als auch in den Raucherräumen auf das Verbot bzw. auf die Rauchmöglichkeit hingewiesen werden, einmal mit dem internationalen Rauchverbotszeichen und daneben mit einem Verweis auf das Landesgesetz und auf die Strafhöhe bei Übertretung in deutscher und italienischer Sprache und im Grödner- und Gadertal auch in ladinischer Sprache. Das Ausstellen von Strafen fällt in die Zuständigkeit aller Polizeiorgane, in den Schulen werden der Direktor bzw. die von diesem beauftragten Lehrkräfte auf die Einhaltung der Bestimmungen hinweisen und bei wiederholten bzw. schwerwiegenden Verstößen die Polizei einschalten. Es gehe vor allem in der Anfangsphase – so betonte heute Landeshauptmann Durnwalder – darum, die Leute zu sensibilisieren, die Rauchenden auf die neuen Bestimmungen hinzuweisen und erst dann, wenn diesen wiederholten Hinweisen und Aufforderungen nicht Folge geleistet werde, die Polizei einzuschalten.
Anlagen:
Rundschreiben vom LR Theiner
Fragen und Antworten zum Landesgesetz
VFkp