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Neue Regelung für „fliegende“ Händler

LPA - „Fliegende Verkäufer“ und Wanderhändler müssen künftig neue Bestimmungen beachten. Dies sieht eine Änderung der Durchführungsverordnung der Handelsordnung vor, welche die Landesregierung kürzlich auf Vorschlag von Wirtschaftslandesrat Werner Frick gutgeheißen hat. Ebenso von dieser normativen Änderung betroffen sind Werbeverkäufe und die Zuteilung von Standplätzen auf Märkten.

Die so genannten „fliegenden“ Händler ohne fixen Stellplatz dürfen in Zukunft ihre Ware nur mehr eine Stunde lang am selben Platz verkaufen. Anschließend müssen sie ihren Standplatz um mindestens einen Kilometer verlegen, auch wenn mehrere Erlaubnisse auf dieselbe Person ausgestellt wurden. Von dieser Regelung betroffen sind beispielsweise die mobilen Blumenhändler in den Städten. Bisher mussten diese ihre „rollenden Verkaufsstände“ um lediglich 100 Meter verschieben. „Mit der neuen Regelung erreichen wir eine bessere Abgrenzung zwischen Wanderhändlern mit fixem Standplatz – jene am Bozner Samstagsmarkt - und Händlern ohne zugewiesenem Standplatz“, so Frick.
Darüber hinaus kann laut geänderter Durchführungsverordnung im Falle einer Zuwiderhandlung die von den Wanderhändlern beschlagnahmte Ware zerstört werden oder wohltätigen Zwecken zur Verfügung gestellt werden.
Den normativen Neuerungen unterliegen auch Werbeverkäufe, die außerhalb der Saisonschlussverkäufe und der vorweihnachtlichen Verkaufsaktionen durchgeführt werden: Solche Werbeverkäufe dürfen von nun an höchstens 15 Warenarten und zehn Prozent der im Geschäft ausgestellten Artikel umfassen.
Zudem können Gemeinden die Zuteilung von Standplätzen auf Märkten und lokalen Messen, die in Abständen von mehr als einem Monat abgehalten werden, für sechs Jahre gewähren. Bisher musste man die Konzession alle drei Jahre erneuern.

SAN

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