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Geschlossener Hof: Steuererleichterung bei Übernahmen
LPA - Ab morgen, 7. Mai, kann beim Erwerb bäuerlichen Eigentums gespart werden. Entsprechende steuerliche Erleichterungen enthält ein staatliches Legislativdekret, das morgen in Kraft tritt. „Es ist uns glücklicherweise gelungen, diese Erleichterungen auch auf geschlossene Höfe auszudehnen“, so Landesrat Hans Berger.
Das Legislativdekret enthält eine ganze Reihe von verwaltungs- und finanztechnischen Neuerungen im Bereich der Landwirtschaft. Eine der zentralen ist jene, die den Erwerb bäuerlichen Eigentums von allen Gebühren befreit, sofern sich die Bauern verpflichten, die erworbenen Flächen mindestens zehn Jahre lang selbst zu bewirtschaften und nicht zu verkaufen.„Nachdem sich diese Regelung des ,compendio unico’ sehr stark an unserem geschlossenen Hof orientiert, war es nur folgerichtig, dass die finanziellen Vorteile auch auf letzteren ausgedehnt würden“, so der Landesrat für Landwirtschaft, Hans Berger. Dieser Argumentation des Landesrates ist man in Rom gefolgt und hat einen eigenen Passus in das gesetzesvertretende Dekret eingefügt. Wer in Zukunft also einen geschlossenen Hof übernimmt, der hat die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten. Neu ist die erste: „Wenn ich die Verpflichtung eingehe, den Hof mindestens zehn Jahre lang selbst zu bewirtschaften, dann werde ich von den Register-, Hypothekar-, Kataster- und Stempelgebühren befreit“, erklärt Berger. Was bleibt sind dann nur noch die Notarspesen. „Und auch die werden auf ein Sechstel reduziert“, so der Landesrat.
Die zweite Möglichkeit bleibt eine, die bereits heute existiert: Im Sinne der Bestimmungen zum so genannten kleinbäuerlichen Eigentum werden die erwähnten Gebühren auf eine Fixgebühr verringert. Im Gegenzug verpflichtet sich der Bauer, das erworbene Gut mindestens fünf Jahre lang selbst zu bewirtschaften und nicht zu verkaufen. Neben der Tatsache einer finanziellen Erleichterung für die geschlossenen Höfe ist noch eine weiteres Faktum bemerkenswert: „Zum ersten Mal ist es uns gelungen, die Ausnahmesituation des geschlossenen Hofes in einem staatlichen Finanzgesetz festzuschreiben“, so Berger. „Das dürfte entsprechende Verhandlungen in Zukunft wesentlich erleichtern.“
jw
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