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LR Frick: Finanzgesetz 2004 schließt Grundstückspekulationen aus

LPA - Der neu hinzugefügte Absatz 3 des Artikels 44 im Finanzlandesgesetz 2004 schließe klipp und klar jede Grundstücksspekulation aus. Mit dieser Aussage widerspricht Landesrat Werner Frick in einer Aussendung energisch der Behauptung der Grünen Abgeordneten Christina Kury, wonach durch diesen Zusatz der Immobilienspekulation Tür und Tor geöffnet sei.

Die neue Bestimmung sieht vor, dass Flächen in Gewerbegebieten unter bestimmten und genau geregelten Voraussetzung auch an Immobiliengesellschaften zugewiesen werden können.
Der Zusatz zu Artikel 44, stellt Frick klar, sei aus der praktischen Notwendigkeit heraus formuliert worden, dass in vielen Fällen die Verwaltungstätigkeit für die Immobilien von der operativen Tätigkeit getrennt sei. In der gängigen Praxis hätten die zuständigen Ämter feststellen müssen, dass die Gesellschaften in der Ausübung ihrer Unternehmertätigkeit immer öfter aus organisatorischen sowie aus Gründen der Betriebsführung auf die Zweckmäßigkeit hinweisen, Produktionstätigkeit und Immobilienverwaltung zu unterscheiden.
Eben diese Möglichkeit wird mit dem neuen Absatz 3 vorgesehen. Selbstverständlich würden dabei für die Immobiliengesellschaften genau dieselben Verpflichtungen, Verbote und Grundbuchvorschriften gelten wie für alle anderen Unternehmen, denen im Gewerbegebiet Grund zugewiesen wird.
Den Vorwurf, durch den neuen Einschub die Grundspekulation zuzulassen, hätte sich die Kollegin Kury bei genauerer Lektüre des angesprochenen Artikels sparen können, meint Frick abschließend.

SAN

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