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Stellungnahme der LRinnen Kasslatter Mur und Gnecchi zum Muttertag

LPA - Auf einige wichtige Neuerungen für Mütter im Hinblick auf die Rente weisen die Landesrätinnen Sabina Kasslatter Mur und Luisa Gnecchi in einer Stellungnahme zum Muttertag hin. Die Monate für die Mutterschaft können auch dann für die Berechnung der Versicherungsjahre herangezogen werden, wenn die Frauen zu jener Zeit nicht berufstätig waren.

Der Muttertag am Sonntag, 11. Mai 2003, steht am Ende einer Reihe von Ehrentagen, welche die Bürger direkt betreffen: Dieser Zyklus beginnt mit dem Valentinstag am 14. Februar, es folgt der "Tag der Frau" am 8. März, der Vatertag am 19. März und der Tag der Arbeit am 1. Mai. "Der Muttertag fasst alle diese Ehrentage zusammen: Mutter sein bedeutet Liebe, Frau sein, die Teilung der familiären Pflichten mit den Vätern und nicht zuletzt Vereinbarkeit von Familie und Beruf", schreiben die Landesrätinnen Sabina Kasslatter Mur und Luisa Gnecchi in einer Aussendung zum Muttertag. Die Pflege der Familienangehörigen im Krankheitsfall und die unentgeltliche Hausarbeit seien ein Beispiel für die Vielfältigkeit von Berufen, die eine Mutter im Alltag ausübt. Seit dem 8. März 2000 - bezeichnenderweise einem "Tag der Frau" - ist es beiden Elternteilen möglich, für die Erziehung der Kinder einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freigestellt zu werden.

Ein staatliches Gesetzesdekret aus dem Jahr 2001 beinhaltet in diesem Zusammenhang eine wichtige Neuerung, auf welche die beiden Landesrätinnen in ihrer Stellungnahme hinweisen: "Jede Frau hat das Recht, für die Berechnung der Versicherungsjahre für die Rente die Monate der verpflichtenden Mutterschaft anrechnen zu lassen", betonen die Landesrätinnen. Dies seien vier Monate für Kinder, die vor 1971 geboren wurden, fünf Monate für jene, die nach 1971 zur Welt gekommen sind. "Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Mütter zu jener Zeit kein Arbeitsverhältnis hatten", so Kasslatter Mur und Gnecchi. Einzige Voraussetzung sei, dass die Mütter fünf reguläre Versicherungsjahre vorweisen können.

Möglich ist auch - so die Landesrätinnen weiter - die Anrechnung von sechs Monaten fakultativer Mutterschaft. Dafür muss jedoch ein entsprechendes Gesuch eingereicht und ein Differenzbetrag eingezahlt werden. "Diese Neuregelungen gelten auch für Mütter, die schon in Pension sind. Besonders nützlich sind sie für jene, die ansonsten nicht über genügend Beitragsjahre verfügen", erklären die Landesrätinnen. Beim nationalen Fürsorgeinstitut NISF können die entsprechenden Gesuche um Anrechnung jederzeit eingereicht werden. Das Fürsorgeinstitut für die öffentlichen Bediensteten INPDAP hat als letzten Einreichetermin für jene, die nicht mehr berufstätig sind, den 28. Mai 2003 festgesetzt.

"Der Schutz der Mutterschaft hat in den vergangenen Jahren einige wesentliche Verbesserungen erfahren, einige Unklarheiten konnten kürzlich beseitigt werden", schreiben die Landesrätinnen. Interessierte Mütter sollten sich für weitere Informationen an ein Patronat wenden, um sich dort nach der Möglichkeit einer Aufbesserung ihrer Versicherungsjahre zu erkundigen. "Wenn sich die Mütter diese Zeit nehmen, können sie sich damit selbst zum Muttertag ein schönes Geschenk machen", betonen Kasslatter Mur und Gnecchi. Abschließend wünschen die Landesrätinnen allen Müttern einen erholsamen und schönen Muttertag.

bch

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