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Landesgelder für ESF-Projekte: Kriterien definiert

Eine Lösung für die von Brüssel aufgeworfenen Fragen über die Zulässigkeit der Finanzierungen von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) ist in Sicht. Die Landesregierung hat heute (3. März) beschlossen, jene Aktivitäten mit Landesmitteln zu unterstützen, die von erwiesenem öffentlichem Interesse sind, den rechtlichen Bestimmungen entsprechen und korrekt umgesetzt worden sind.

Die Schwierigkeiten von Körperschaften und Vereinen, die aufgrund der aufgetretenen Probleme auf die Finanzierung oder Rückerstattung von Geldmitteln für bereits durchgeführte Projekte verzichten mussten, war in den letzten Monaten im Fokus der Aufmerksamkeit. Das Land ist nun bemüht, hierfür eine Lösung zu finden.

Zur Erinnerung: Bei einigen der insgesamt 649 noch offenen Projekte, die im Rahmen der Förderperiode 2007-2013 eine Finanzierung erhielten, wurden Probleme festgestellt. Daher hat die EU-Kommission im abschließenden Bericht zum System-Audit einige Fragen aufgeworfen, die zu Zweifeln an deren Zulässigkeit geführt haben. Dies hatte die Sperrung einer Reihe von Zahlungen zur Folge, obwohl die Tätigkeiten aufgrund der anfänglichen Zustimmung vonseiten des Europäischen Sozialfonds (ESF) durchgeführt und abgeschlossen worden waren.

"Das im September genehmigte Wirtschafts-Omnibusgesetz ermächtigt uns, jene Projekte aus Mitteln des Landeshaushalts zu finanzieren, die zwar genehmigt und ordnungsgemäß belegt sind, aber keine Zertifizierung vonseiten der EU-Kommission vorweisen, wenn festgestellt wird, dass sie von öffentlichem Interesse sind", unterstreicht Landeshauptmann Kompatscher, "trotzdem gehen die Verhandlungen mit der EU-Kommission weiter. Um einen Schaden von den Vereinen und Verbänden abzuwenden, haben wir jedoch entschieden, bereits jetzt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen".

Der heute gefasste Beschluss der Landesregierung sieht vor, dass die betreffenden Projekte auf eine formelle Genehmigung vonseiten der Landesverwaltung zurückzuführen sein müssen. Zudem dürfen die Widersprüchlichkeiten, die im Laufe der Zertifizierungsphase beanstandet wurden, weder durch Fahrlässigkeit noch durch vorsätzliches Verhalten des Projektträgers entstanden sein. Das Kriterium des erwiesenen öffentlichen Interesses orientiert sich hingegen an den Bestimmungen des Landesgesetzes zur "Ordnung der Berufsbildung", wonach ein öffentliches Interesse dann vorliegt, wenn die Zielsetzungen darauf abzielen, eine Reihe von Bildungsmaßnahmen zur Erstausbildung, Qualifizierung, Umschulung, Spezialisierung, Fortbildung und Perfektionierung der Erwerbstätigen zu gewährleisten.

Die Zulassung der einzelnen Projekte zur Finanzierung vonseiten des Landes wird von Fall zu Fall durch die zuständigen Kommissionen in den Abteilungen oder – falls kein solches Organ exisitert – vom zuständigen Ressort geprüft.

In Bezug auf die ESF-Verfahren hat Landeshauptmann Kompatscher noch darauf hingewiesen, dass Claudio Spadon die Zuständigkeit sowohl für den Förderzeitraum 2007-2013 als auch für den neuen Zeitraum bis 2020 übertragen wurde.

me

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