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Forstmaschinen: Ansuchen um Förderung ab Mitte Februar

Landwirtschaftliche Unternehmen und Holzschlägerungsunternehmen können wieder um eine Förderung für den Ankauf von forstlichen Maschinen ansuchen: Die Gesuche nimmt das Landesamt für Bergwirtschaft ab Montag, 16. Februar, bis Dienstag, 31. März, entgegen.

Die Förderung im Rahmen des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum der EU teilt sich auf zwei Maßnahmen auf: die Förderung für Seilwinden (Maßnahme 122) und die Förderung des Ankaufes von forstlichen Maschinen für Holzschlägerungsunternehmen (Maßnahme 123). Auch im neuen Entwicklungsplan 2014-2020 sind diese Maßnahmen wieder vorgesehen; sie sollen dazu beitragen, die Effizienz und Produktivität in der Waldarbeit zu steigern und gleichzeitig den Schutz der Umwelt und die nachhaltige Behandlung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

In die Maßnahme 122 fallen einzelne landwirtschaftliche Unternehmer und juridische Personen öffentlichen und privaten Rechts. Sie können für Seilwinden und Seilbringungsanlagen, die für die Holzarbeit im Wald genutzt werden, um einen Beitrag ansuchen. Der Antragsteller muss in der Handelskammer eingetragen und Eigentümer mindestens eines Hektars Wald sein. In die Maßnahme 123 hingegen fallen Kleinstunternehmen mit maximal zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro. Sie müssen als Holzschlägerungsunternehmen in der Handelskammer eingetragen sein.

Anerkannt werden die Kosten aufgrund eines oder mehrerer gleichwertiger Kostenangebote von Lieferfirmen und im Rahmen der von der Fachkommission am 1. Dezember 2014 festgelegten Höchstpreise ohne Mehrwertsteuer. Für Maßnahme 122 und 123 gelten die Höchstpreise: Seilwinden bis fünf Tonnen: 3200 Euro; Seilwinden bis sechs Tonnen: 4600 Euro; Seilwinden bis sieben Tonnen: 5200 Euro; Seilwinden bis zehn Tonnen: 11.000 Euro; Funksteuerung: 1800 Euro; Holzzangen: 3500 Euro; Holzkräne: 25.000 Euro. Nur für Maßnahme 123 gelten folgende Höchstpreise: Spezialseilwinden: 150.000 Euro; Prozessoren: 75.000 Euro; Haspelwagen: 11.000 Euro; Speziallaufwagen: 40.000 Euro; Brennholzautomaten: 30.000 Euro.

Ausbezahlt werden maximal 40 Prozent der anerkannten Kosten ohne Mehrwertsteuer. Falls die Anträge mit den anerkennbaren und zuschussfähigen Kosten die Geldverfügbarkeit überschreiten, so wird der maximale Prozentsatz der Förderung (40 Prozent) entsprechend vermindert.

Für die Antragsteller beider Maßnahmen gelten folgende Verpflichtungen: Es wird nur der Ankauf von neuen und nicht von gebrauchten Maschinen gefördert. Die Maschine darf sieben Jahre nicht veräußert werden. Für Maßnahme 122 gilt, dass die zur Finanzierung zugelassenen Kosten der Anlage mindestens 2500 Euro und höchstens 30.000 betragen (ohne Mehrwertsteuer). Für Maßnahme 123 ist zu beachten, dass die zur Finanzierung zugelassenen Kosten der Anlage mindestens 2500 Euro und höchstens 150.000 Euro betragen (ohne Mehrwertsteuer).

Einreichen können die Antragsteller das mit allen erforderlichen Daten ausgefüllte und unterschriebene Ansuchen samt Dokumenten direkt mit der Post, über die zuständigen Forstämter sowie im Landesamt für Bergwirtschaft in Bozen.

Die Formulare sowie das Ansuchen können im Internet heruntergeladen werden: http://www.provinz.bz.it/forst/, weiter zu Rubrik "Beiträge" unter "Unsere Themen", Maßnahme 1.2.2: Förderung von forstlichen Maschinen, oder Maßnahme 1.2.3: Mechanisierung in der Waldwirtschaft - Förderung von forstlichen Maschinen und Anlagen.

Für beide Maßnahmen sind folgende Dokumente und Daten erforderlich: Gesuchsformular Mod. PSR 1698/05; Fotokopie eines gültigen Ausweisdokumentes (beidseitig); Steuernummer, Mehrwertsteuernummer, Bankdaten (IBAN-Kodex), Telefonnummer; detaillierter Kostenvoranschlag von einer oder mehreren Lieferfirmen ohne Mehrwertsteuer mit Angabe des Modells und der Typologie der Maschine. Funksteuerung muss separat aufgelistet sein. Für die Maßnahme 123 muss zusätzlich noch beigelegt werden: INPS/NIFS Kodex; Mehrwertsteuer-Erklärung des letzten Jahres beziehungsweise der Wirtschaftlichkeit des Betriebes.

Die Gesuche müssen ab dem 16. Februar und innerhalb 31. März eingereicht werden - es gilt das Datum des Poststempels. Vor und nach diesem Zeitraum eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.

Für beide Maßnahmen sind folgende Dokumente und Daten für die Auszahlung erforderlich, mit Abgabetermin 31. Juli: Formular Antrag um Auszahlung; Eigenerklärung (auf Rückseite Antrag um Auszahlung); originale Rechnung; originaler Überweisungsbeleg mit Angabe der CUP-Nummer.

Die Auszahlung des Beitrages erfolgt bei beiden Maßnahmen aufgrund eines Antrages samt Eigenerklärung auf dessen Rückseite. Diesem Antrag um Auszahlung muss die Rechnung in Original und der Bank- oder Postüberweisungsbeleg in Original (mit Angabe der CUP-Nummer) beigelegt werden. Diese Dokumente müssen spätestens innerhalb 31. Juli im Amt für Bergwirtschaft eingereicht werden. Die CUP-Nummer ist für die Rückverfolgung der Geldflüsse notwendig. Daher ist es wichtig, dass alle Geldflüsse, auch Anzahlungen, nur mit Angabe der CUP-Nummer (codice unico di progetto/einheitlicher Projektcode) und mittels Bank- oder Postüberweisung erfolgen. Bar- bzw. Zahlungen mit Scheck sind nicht möglich. Die CUP-Nummer wird nach Einreichung des Ansuchens um Beitrag zusammen mit dem Antrag um Auszahlung und der Eigenerklärung vom Amt für Bergwirtschaft zugeschickt; diese CUP-Nummer muss bei der Überweisung als Zahlungsgrund angegeben werden.

Als Ausschlussgründe gelten: Rechnungsdatum vor Gesuchsdatum; Ankauf der Maschine bzw. Rechnungsdatum nach dem 31. Juli; Unregelmäßigkeiten bei einer Kontrolle vor Ort.

Informationen sind im Amt für Bergwirtschaft im Landhaus 6 in der Brennerstraße 6 in  Bozen erhältlich, von Montag bis Freitag jeweils zwischen 8.15 und 12.00 Uhr: für Maßnahme 122 bei Elisabeth Webhofer, Telefon 0471 415316, E-Mail elisabeth.webhofer@provinz.bz.it; für Maßnahme 123 bei Annamaria Pernstich, Telefon 0471 415308, E-Mail annamaria.pernstich@provinz.bz.it

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