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Tabakverkauf nur mit Konzession möglich

LPA - Tabakwaren besitzen darf jeder, sie zu verkaufen ist jedoch nur anhand einer entsprechenden Konzession möglich. Auf diese Regelung verweist der Direktor des Landesamts für Verwaltungspolizei, Alois Brunner, nachdem in Südtirol Zweifel aufgetaucht waren, unter welchen Bedingungen Gaststätten Monopolwaren verkaufen können.

In einer vom Direktor des Landesamts für Verwaltungspolizei vorgelegten Rechtsstudie ist genau festgehalten, inwieweit es zulässig ist, in Gastbetrieben Tabakwaren zu verkaufen. Anlass für die Klärung durch den obersten Lizenz-Chef des Landes ist der Umstand, dass die Finanzpolizei in den vergangenen Tagen mehrere Kontrollen durchgeführt und auch Strafen verhängt hatte.

Der Tabakverkauf ist nur aufgrund einer Konzession zulässig, welche die Monopolverwaltung erteilt. Für Gastbetriebe gibt es eine einfachere Form der Konzession. Diese nennt sich, so Brunner, "Minilizenz", bzw. "patentino" und kann grundsätzlich jedem Bewerber vergeben werden.

Monopolwaren wie Tabak zu besitzen, ist das Recht jedes Bürgers, so ein weiterer wichtiger Punkt des Rechtsgutachtens. Anzeigen wegen unerlaubten Besitzes von Monopolwaren sind haltlos und können keinesfalls die Schließung einer Gaststätte rechtfertigen, erläutert Brunner. Der Verkauf von Monopolwaren ohne Konzession sowie der Besitz von Schmuggelzigaretten stellen jedoch eine strafbare Handlung dar. Neben einer Geldstrafe ist in solchen Fällen auch die Schließung des Betriebs vorgesehen.

In diesem Zusammenhang verweist Brunner auch auf den Jugendschutz. Wer Jugendlichen unter 14 Jahren Tabakwaren verkauft oder anbietet, hat mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 103 Euro zu rechnen. Werden Jugendlichen unter 16 Jahren Tabakwaren angeboten oder verkauft, so droht eine Strafe von bis zu 20 Euro. Auch Jugendliche selbst, die in der Öffentlichkeit rauchen und nicht über 16 Jahre alt sind, müssen eine Strafe von sechs Euro bezahlen.

Der Betreiber eine Gaststätte, welcher Jugendlichen unter 16 Jahren alkoholische Getränke verabreicht, wird mit einer Geldstrafe von 516 Euro bis 2582 Euro, oder mit einem Ausgehverbot oder einem Sozialdienst bestraft.

Die Anlage enthält das Rundschreiben zum Tabakverkauf.

SAN

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