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Erhöhter Beitrag für Wohnnebenkosten: Leistung kann starten

Mit den regionalen Vertretern des Nationalinstituts für Soziale Fürsorge INPS hat LRin Martha Stocker heute, 7. August, über die Rückerstattung der Wohnnebenkosten verhandelt, um sicher zu stellen, dass der Landeszuschuss nicht als Einkommen gewertet wird und andere Abzüge nach sich zieht. „Wir können mit dieser Unterstützung wie geplant starten“, so Stocker.

Für Senioren gibt's künftig eine Unterstützung beim Tragen der Wohnnebenkosten.

Laut Stocker haben die regionalen Vertreter des INPS grünes Licht für die Unterstützung der Mindestrentner in Form von Rückerstattung der Wohnnebenkosten gegeben. „Es war wichtig, klar zu stellen, dass es sich nicht um eine regelmäßige Leistung, sondern um eine Rückvergütung von getätigten Ausgaben handelt", so Stocker. „Nun steht dem Start der Unterstützung, mit der wir die finanzielle Situation der Mindestrentner aufbessern wollen, nichts mehr im Wege", betont die Landesrätin. „Erforderlich sind lediglich zwei Präzisierungen im entsprechenden Dekret des Landeshauptmanns, die in wenigen Wochen gemacht werden können und für mehr Sicherheit und Klarheit sorgen", erklärt Brigitte Waldner, Direktorin des Landesamts für Senioren und Sozialsprengel.

„Wann genau die Leistungen starten und die Details dazu werden in Kürze der Öffentlichkeit bekannt gegeben", unterstreicht Landesrätin Stocker. Voraussichtlich soll die Rückerstattung der Wohnnebenkosten für die Mindestrentner nicht monatlich, sondern in zwei Tranchen pro Jahr erfolgen, so die Landesrätin.

Bereits geplant sind zwei Infonachmittage auch in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften, Seniorenverbänden und Patronaten am 2. und 9. September in den Sozialsprengeln, wo die Mindestrentner von den Sozialsprengeln über die neue Leistung im Detail informiert werden.

Um in den Genuss des Beitrags für Wohnnebenkosten zu kommen, müssen Mindestrentner mehrere Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen z.B. 70 Jahre oder älter sein und alleine leben. Zudem dürfen ihre Rentenbezüge nicht den Betrag von 7800,00 Euro netto jährlich übersteigen und sie dürfen außer ihrer Wohnung oder ihrem Eigenheim kein größeres Vermögen haben.

SAN

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