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Landesregierung regelt Patientenmobilität: Versorgung im Ausland wenn medizinisch notwendig

Nachdem Italien - mit einiger Verspätung - die EU-Richtlinie übernommen hat, die den Patienten europaweit die freie Mobilität gewährt, hat heute (25. März) die Landesregierung die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung für Südtirol neu geregelt. Die Vorlage von Landesrätin Martha Stocker ist weit weniger restriktiv als jene des Staates und sieht eine medizinische Versorgung im Ausland vor, wenn diese von einem Facharzt angefordert wird.

Für die Südtiroler Bevölkerung ist es eigentlich nichts außergewöhnliches, Gesundheitsleistungen im Ausland, etwa in Innsbruck, in Anspruch zu nehmen. Diese können selbstverständlich auch weiterhin in Anspruch genommen werden. Unabhängig davon hat die EU die Richtlinie 24/2011 erlassen. Diese hält die Mitgliedsstaaten dazu an, die nötigen rechtlichen Rahmenbedingen für die Patientenmobilität bis zum 25. Oktober 2013 zu schaffen. Italien ist seiner Pflicht jedoch erst Ende Februar nachgekommen und deshalb konnte die Landesregierung erst jetzt aktiv werden. "Italien hat eine sehr restriktive Regelung erlassen. Diese sieht vor, dass alle stationären Aufenthalte - die über dringende ambulante Behandlungen hinausgehen - genehmigt werden müssen. Dies ist auch gut so. Darüber hinaus schreibt der Staat aber vor, dass die Leistung nur im Ausland erbracht werden darf, wenn diese innerhalb des Staatsgebietes nicht angeboten wird", erklärt Stocker die rigide Auslegung der EU-Patientenmobilität durch Italien.

Abgesehen davon, dass die Umsetzung dieser Regelung in der Praxis relativ schwierig sei, trage sie der Ausnahmesituation Südtirols nicht Rechnung, so Landesrätin Stocker: "Durch die Grenznähe und vor allem durch unsere Minderheitensituation wollen wir eine weniger einschränkende Regelung. Deshalb hat die Landesregierung einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der weit weniger restriktiv ist." Die von der Landesregierung genehmigte Vorlage beinhaltet, dass die Patientenmobilität angewandt werden kann, wenn es klinisch notwendig ist, unabhängig davon, ob die Leistung auf dem Staatsgebiet angeboten wird. "Allerdings wird es auch bei uns so sein, dass ein entsprechender Facharzt nachweisen muss, dass die Behandlung außerhalb des Landes medizinisch notwendig ist", unterstreicht Stocker.

Im Gesetzesentwurf der Landesregierung ist auch eine Übergangsregelung enthalten, die eine Vergütung für all jene Patienten vorsieht, die ab dem 25. Oktober 2013 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Leistungen im Ausland in Anspruch genommen haben. Diesen kann eine Vergütung gewährt werden, und zwar in der Höhe der jeweiligen Fallkosten in Südtirol.

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