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Pflichteinstellung - Personalstand innerhalb 31. Jänner beim Arbeitsamt melden

LPA - Alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber, die der Regelung der Pflichtvermittlung unterliegen, müssen dem Arbeitsamt innerhalb 31. Jänner 2003 die Meldung des lohnabhängigen Personals übermitteln. Dies teilt die Landesabteilung für Arbeit in einer Aussendung mit. Die Meldungspflicht gilt für alle Betriebe, welche mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

Aus der Meldung müssen die Gesamtanzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die Anzahl und die Namen der Arbeitnehmer, die im Sinne der Pflichtvermittlung eingestellt worden sind, sowie die freien Arbeitsplätze, die noch mit Menschen mit Behinderung besetzt werden müssen, hervorgehen. Die Meldung ist für all jene Betriebe verpflichtend, die mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen, welche für die Berechnung der Pflichtquote für Invaliden zählen.

Bis zur Reform der Bestimmungen zur Einstellung von Menschen mit Behinderung waren nur Betriebe mit über 35 Mitarbeitern von der Pflichteinstellung und somit von der Meldepflicht betroffen. Nun gilt die Regelung auch für Betriebe ab 15 Mitarbeitern. "Betriebe, die zwischen 15 und 35 Mitarbeitern beschäftigen, müssen diese nur dann melden, wenn seit 18. Jänner 2000 der Personalstand erhöht wurde oder ausgeschiedene Mitarbeiter nicht innerhalb von 60 Tagen ersetzt worden sind", präzisiert der Direktor der Landesabteilung für Arbeit, Helmuth Sinn.

Meldevordrucke liegen in den Arbeitsämtern des Landes auf und können auch von der Webseite der Abteilung Arbeit unter www.provinz.bz.it/arbeit heruntergeladen werden. Mit der termingerechten Meldung vermeiden private Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe von 516 Euro, die um 26 Euro für jeden weiteren Tag der Verspätung erhöht wird.

bch

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