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Neue Apotheken: Land bestimmt Anzahl, Gemeinde das Einzugsgebiet

Die Landesregierung hat sich heute (18. November) mit dem Apothekenplan beschäftigt, der die Anzahl und die Einzugsgebiete von neuen Apotheken festlegt. Grund dafür ist ein Urteil des Verfassungsgerichts, das die Kompetenzen zwischen Land und Gemeinden neu regelt. Künftig weisen die Gemeinden die Zonen zu, das Land entscheidet nach wie vor über die Gesamtzahl der Apotheken.

Im vom Verfassungsgericht beanstandeten Landesgesetz legt die Landesregierung die Anzahl und die Einzugsgebiete von neuen Apotheken fest. Das Verfassungsgericht hat diese Bestimmung zum Teil aufgehoben und überträgt die Kompetenz für die Festlegung der Einzugsgebiete an die Gemeinden, während die Landesregierung nach wie vor die Anzahl der Apotheken im Land bestimmt.

"Das Verfassungsgericht ist der Auffassung, dass nicht die gesamte Zuständigkeit beim Land liegt und weist dem Land die Entscheidung über die Anzahl der benötigten Apotheken zu. Bisher hat das Land in Rücksprache mit den Gemeinden die Entscheidung getroffen, wo die Apotheken eröffnet werden, in Zukunft wird dies umgekehrt sein", so Landeshauptmann Luis Durnwalder nach der Sitzung der Landesregierung.

Das Staatsgesetz sieht vor, dass pro 3300 Einwohner eine Apotheke errichtet werden muss. Bei weiteren 1651 Einwohnern besteht die Möglichkeit, eine neue Apotheke zu eröffnen. Die Entscheidung liege in diesem Fall bei den Gemeinden, erklärt Landeshauptmann Durnwalder. Die Gemeinden legen die jeweiligen Zonen fest und hören diesbezüglich auch die Apothekerkammer und die Landesabteilung Gesundheit an. Das Urteil der Verfassungsrichter verlangt, dass die Gemeinden die neuen Zonen mit eigenem Beschluss ausweisen. Wenn sie säumig sind, entscheidet das Land.

Das Urteil des Verfassungsgerichts stoppt auch den außerordentlichen Wettbewerb für neue Apotheken, der in Südtirol - wie vom dem Liberalisierungsdekret der Regierung Monti vorgesehen - gerade läuft. Das Verfassungsgericht hat festgesetzt, dass die Zugangsvoraussetzungen zum Wettbewerb nur jene sein können, die vom Staat vorgesehen sind. Zum Fortgang  des Wettbewerbs sagt Gesundheitslandesrat Richard Theiner: "Bei den 'Pflicht'-Apotheken, also jenen in Gebieten mit über 3300 Einwohnern, gibt es keinen Spielraum, da gilt die Staatsnorm. Bei den möglichen Apotheken, also jenen pro 1650 ab 3300 Einwohnern, kann die Landesregierung entscheiden, ob es gemäß Begründung der Gemeinde zweckmäßig ist, eine weitere Apotheke zu eröffnen."

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