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Handel und Gebäudeabstände: Rom soll Rekurse zurückziehen

Die römische Regierung soll ihre Rekurse gegen die Landesgesetze zum Handel in Gewerbegebieten sowie zu den Gebäudeabständen zurückziehen. Dies fordert die Landesregierung, nachdem Rom bereits entsprechende gesetzliche Weichen gestellt hatte, mit denen Südtirol seine Kompetenzen in beiden Bereichen wiedererlangt hatte.

Beide Materien - der in Südtirol eingeschränkte Detailhandel in Gewerbegebieten sowie die Regelung der Gebäudeabstände - sind bereits seit Monaten Zankapfel zwischen Bozen und Rom. So hatte die Regierung Monti die Zuständigkeiten des Landes in beiden Bereichen unterlaufen und die Umsetzung der staatlichen Richtlinien auch in Südtirol eingefordert. Um dies zu unterstreichen, wurden die entsprechenden Landesgesetze vor dem Verfassungsgericht angefochten. Während der politische Widerstand mit der Regierung Letta ausgeräumt werden konnte (mittlerweile sind die Zuständigkeiten Südtirols auch in Rom  wieder anerkannt), blieben die Rekurse vor dem Verfassungsgericht bislang aufrecht.

"Ich bin heute damit beauftragt worden, der Regierung zu schreiben und sie zum Rückzug dieser Rekurse aufzufordern", so Landeshauptmann Luis Durnwalder heute nach der Sitzung der Landesregierung. Die Anfechtungen stünden mittlerweile im Widerspruch zu den geltenden Staatsgesetzen, mit denen man Südtirol die zuvor unterlaufenen Zuständigkeiten wieder zurückgegeben habe. Zudem könne nur so den besonderen Verhältnissen im Land Rechnung getragen werden, so Durnwalder: der gewachsenen Handelsstruktur und den besonderen raumordnerischen und verkehrstechnischen Anforderungen auf Seiten der Handelsordnung, sowie dem Mangel an bebaubaren Flächen, wenn es um die Regelung der Gebäudeabstände geht.

Für letztere gilt laut Landesregierung übrigens eine einfache juristische Rechnung: Nachdem die staatlichen Regelungen in Südtirol nicht gelten, müsse auf die alte Landesregelung zurückgegriffen werde. "Eine neue Regelung ist hier unseres Erachtens gar nicht notwendig", so der Landeshauptmann.

chr

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