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Freiwilliger Landeszivildienst: Ansuchen innerhalb 19. August

LPA - Gemeinnützige Organisationen und Körperschaften, die einen freiwillig Zivildienstleistenden einstellen möchten, können den dafür vorgesehen Antrag bis Montag, 19. August, beim Landesamt für Kabinettsangelegenheiten im Landhaus 1 in Bozen einreichen.

Die Organisationen und Körperschaften, die keine Gewinnabsicht verfolgen, eine mindestens dreijährige kontinuierliche Tätigkeit in einem der unten genannten Tätigkeitsbereichen aufweisen, Organisationsfähigkeit und Einsatzmöglichkeiten in Bezug auf die geplanten Projekte und Vorhaben besitzen und im Landesverzeichnis akkreditiert sind, können Projekte bis zum Montag, dem 19. August, beim Landesamt für Kabinettsangelegenheiten im Landhaus 1 am Silvius-Magnago-Platz 1 in Bozen einreichen.

Der Einsatz der freiwillig Zivildienstleistenden erfolgt in folgenden Bereichen: gesundheitliche und soziale Fürsorge; Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie Notstandshilfe; Bildung, Jugendarbeit und Kulturförderung; Schutz der Umwelt und des Kulturgutes; Zivilschutz; Verbraucherschutz; entwicklungspolitische Bewusstseinsbildung in Südtirol; Freizeitgestaltung und Sporterziehung.

Die Projekte müssen eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgaben der freiwillig Zivildienstleistenden beinhalten. Zudem müssen die Namen der Zivildienstleistenden bereits im Projekt angegeben werden.

Freiwilligen Zivildienst leisten können Jugendliche, die zwischen 18 und 28 Jahre alt sind, ihren ständigen Wohnsitz in Südtirol haben, die italienische oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nicht bereits den Landeszivildienst oder den staatlichen Zivildienst geleistet haben.

Die freiwilligen Zivildienstleistenden erhalten eine monatliche Spesenrückvergütung von 450 Euro. Die Dauer des freiwilligen Landeszivildienstes beträgt zwölf Monate, und die freiwilligen Zivildienstleistenden haben Anrecht auf zwanzig Tage Beurlaubung.

Das Jahr des freiwilligen Zivildienstes kann als Bildungsguthaben im Rahmen der Schul- oder Berufsbildung bzw. als obligatorisches Berufs- oder Spezialisierungspraktikum für die Ausübung bestimmter Berufe angerechnet werden. Die von Freiwilligen im Laufe des Zivildienstes erlangte Ausbildung kann ebenfalls von den Universitäten als Bildungsguthaben angerechnet werden.

Die interessierten Jugendlichen reichen ihre Bewerbung direkt bei den Einrichtungen ein, und die Auswahl der Jugendlichen erfolgt von Seiten der Einrichtung.

Für weitere Informationen und Download der Vordrucke: http://www.provinz.bz.it/zivildienst/freiwilliger-landeszivildienst/freiwilliger-landeszivildienst.asp

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