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Landtag: Neues Wahlgesetz tritt am Mittwoch in Kraft

Das neue Wahlgesetz zum Südtiroler Landtag tritt am kommenden Mittwoch, 15. Mai, in Kraft. Am Tag zuvor, am Dienstag also, wird es im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Es handelt sich um die zweite Veröffentlichung, nachdem mit der ersten eine Drei-Monats-Frist eingeleitet worden war, innerhalb derer eine Volksbefragung gegen das neue Wahlgesetz auf den Weg gebracht werden hätte können.

Archiv: LPA

Mit der Verfassungsänderung von 2001 ist die Wahl-Welt der Südtiroler buchstäblich auf den Kopf gestellt worden. Bis dahin schritten Südtiroler und Trentiner zur Urne, um den Regionalrat zu wählen, aus dem die Landtage hervorgegangen sind. Seit einem runden Jahzehnt verhält es sich genau umgekehrt: Aus den Landtagen setzt sich seitdem der Regionalrat zusammen, was mit sich bringt, dass die beiden Länder eigene Wahlgesetze erlassen können. So geschehen in der Jännersitzung des Südtiroler Landtags, in der das Landesgesetz mit dem Titel "Bestimmungen über die Wahl des Südtiroler Landtages für das Jahr 2013 und die Zusammensetzung und Bildung der Landes­regierung" verabschiedet worden ist.

Das Gesetz regelt einige zentrale Bereiche der Landtagswahlen neu. So wurde für Auslandssüdtiroler das Briefwahlrecht eingeführt, dazu kommen eine nun gesetzlich vorgeschriebene Mandatsbeschränkung für Mitglieder der Landesregierung (auf drei Amtszeiten) und eine Beschränkung der Wahlkampfkosten auf 40.000 Euro pro Kandidat. Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz erstmals auch eine Geschlechterquote eingeführt, die vorschreibt, dass ein Geschlecht nicht mehr als zwei Drittel der Listenplätze besetzen darf. Für die Landesregierung gilt künftig eine Obergrenze von neun Köpfen (Landeshauptmann plus maximal acht Landesräte).

Das neue Landtagswahlgesetz war bereits im Februar ein erstes Mal im Amtsblatt veröffentlicht worden, damals allerdings noch ohne Unterschrift des Landeshauptmanns, ohne Nummer und Datum. Dies, weil für ein Wahlgesetz die Bestimmung gilt, dass gegen dieses innerhalb von drei Monaten nach der ersten Veröffentlichung eine Volksabstimmung eingeleitet werden kann. Nachdem ein solcher Antrag innerhalb der Frist nicht eingereicht wurde, wird das Wahlgesetz am kommenden Dienstag noch einmal - und dann endgültig - im Amtsblatt veröffentlicht. Es trägt dann das Datum vom 8. Mai sowie die Nummer 5 und tritt am Mittwoch in Kraft.

chr

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