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Landesregierung legt Wohn- und Mietgeld zusammen

Die Landesregierung hat heute (12. November) auf Vorlage von Landesrat Richard Theiner die Zuweisung von Wohn- und Mietgeld neu aufgestellt: Ab 1. Jänner 2013 werden die beiden Beiträge zu einer einzigen neuen Leistung, dem "Mietbeitrag", zusammengefasst.

"Das Wohngeld ist bisher vom Wohnbauinstitut (Wobi), das Mietgeld vom Sozialsprengel ausgezahlt worden. Mit der neuen Regelung werden beide Leistungen von den Sozialsprengeln ausgezahlt, was den Vorteil hat, dass die Ansuchenden nur ein Formular ausfüllen und einreichen müssen", erklärte Landeshauptmann Luis Durnwalder nach der Sitzung der Landesregierung.

2011 sind vom Wobi 31,8 Millionen Euro an Wohngeld ausgezahlt worden, 11,1 Millionen Euro von den Sozialsprengeln an Mietgeld.  "Da beide Leistungen denselben Zweck verfolgen, ist eine Zusammenlegung sinnvoll. Die Leistung wird künftig nur noch von den Sozialsprengeln verwaltet und die neuen Ansuchen können nur mehr dort abgegeben werden. Damit wird künftig auch vermieden, dass an zwei Stellen zugleich angesucht werden kann", unterstreicht Soziallandesrat Richard Theiner, in dessen Ressort die neue Leistung Mietbeitrag fällt. Ein weiterer Vorteil gegenüber dem bisherigen Wohngeld sei, so Theiner, dass bei den Sprengeln jederzeit das Ansuchen eingereicht werden kann und nicht wie bisher bestimmte Fristen eingehalten werden müssen. Auch die Bearbeitungszeiten verkürzen sich durch die Zusammenlegung. „In Zusammenarbeit mit dem Wohnbauressort ist der Übergang zum neuen System ausgearbeitet und in kurzer Zeit umgesetzt worden",  bedankt sich Theiner auch bei Wohnbaulandesrat Christian Tommasini für dessen bisherige Arbeit.

Die Landesregierung einigte sich im heutigen Beschluss auch auf die Kriterien der neuen Leistung, nachdem bereits Mitte 2012 vom Landtag die Zusammenlegung beschlossen worden war. Damit der Übergang nicht allzu abrupt ist, wurde für die bisherigen Bezieher des Wohngeldes eine Übergangsregelung vorgesehen. "Wer zurzeit einen registrierten Mietvertrag hat und Wohngeld bezieht, wird dies auch weiterhin zu den selben Bedingungen vom Wohnbauinstitut beziehen und zwar bis zum Auslaufen seines Vertrages, jedoch maximal vier weitere Jahre", erklärt Landesrat Theiner. Neue Verträge werden ab 2013 ausschließlich vom Sozialsprengel verwaltet.

Um Anrecht auf den neuen Mietbeitrag zu haben, muss der Mieter einen regulären und registrierten Mietvertrag für Wohnzwecke vorweisen. Die zum Beitrag zugelassenen Höchstmieten sind von der Landesregierung festgelegt und unterscheiden sich je nach Familiengröße und Gemeinde (siehe Tabelle 2 im Anhang). Es wird auch wie bisher nicht jeder Mieter Anrecht auf einen Beitrag haben, sondern aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation, welche eine festgelegte Höhe nicht übersteigen darf. Die Landesregierung definierte auch die Ausschlusskriterien, so z. B. für Mieter, deren Eltern eine Zweitwohnung besitzen die nicht oder außerhalb der unmittelbaren Verwandten vermietet ist, oder Mieter, die bereits einen Mietbeitrag bekommen haben und mit diesem jedoch nicht die Miete bezahlt haben. Für Nicht-EU-Bürger wird eine mindestens fünfjährige Ansässigkeit vorausgesetzt.

Ob jemand Anspruch auf den Mietbeitrag hat bzw. wie hoch dieser ausfällt hängt, von der wirtschaftlichen Lage ab, die nach den Kriterien der einheitlichen Erhebung von Einkommen und Vermögen (EEVE) berechnet wird, um die soziale Treffsicherheit der Leistungen zu gewährleisten. Je höher Einkommen und Vermögen, desto niedriger der ausbezahlte Mietbeitrag. „Verglichen mit der heutigen Situation wird es künftig Empfänger geben, die mehr als bisher erhalten, genauso wie es Bürger geben wird die etwas weniger bekommen werden, z.B. jene mit einem etwas höheren Einkommen bzw. die ein finanzielles Vermögen haben", betont Landesrat Theiner und weist darauf hin, dass die neuen Kriterien mit den Gewerkschaften abgestimmt worden sind.

Vom Mietbeitrag werden Personen und Familien ausgeschlossen, deren Verfügbarkeiten die laut EEVE-Kriterien festgelegten Einkommensgrenzen (siehe Tabelle 1) übersteigen. Nicht geändert wurden hingegen die Einkommensgrenzen für die Zuschüsse bei den Wohnnebenkosten.

ohn

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