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IMU: Landesregierung legt Richtlinien für Landwirtschaft fest

Vor drei Monaten hat die Landesregierungen einen Rahmen erarbeitet, der den Gemeinden vorgibt, innerhalb welcher Grenzen sie die Hebesätze für die neue Immobiliensteuer IMU festlegen können. Heute haben Landeshauptmann Luis Durnwalder und sein Regierungsteam den nächsten Schritt gesetzt und per Durchführungsdekret festgelegt, welche Liegenschaften in der Landwirtschaft von der IMU befreit sind.

Die Landesregierung möchte, dass Südtirols Gemeinden die IMU möglichst einheitlich anwenden. Das im April in Kraft getretene Rahmengesetz sieht u.a. vor, dass die Gemeinden bei Erstwohnungen auf den staatlichen IMU-Satz von 4 Promille einen Spielraum von plus/minus 2 Promille-Punkte haben und zugleich die vom Staat vorgesehenen Freibeträge von 200 Euro pro Familie plus 50 weiteren Euro pro Kind anwenden sollten. Für alle weiteren Wohngebäude sollten die Gemeinden den vorgegebenen Satz von 7,6 Promille um drei Promille-Punkte heben oder senken können. Dies bringe etwa die Möglichkeit mit sich, die Ferienwohnungen von Privatzimmervermietern jenen für Urlaub am Bauernhof steuerlich anzunähern. Während für landwirtschaftliche Gebäude nämlich ein IMU-Satz von zwei Promille gilt (und für Betriebsgebäude eine Befreiung angestrebt wird), würden für die Ferienwohnungen 7,6 Promille gelten, die aber - falls von der Gemeinde gewünscht - auf 4,6 Promille gebracht werden könnten.

Für die landwirtschaftlichen Liegenschaften hat die Landesregierung heute die Durchführungsverordnung zum Gesetz erlassen. Landeshauptmann Luis Durnwalder hat nach der Regierungssitzung betont, dass mit der IMU für landwirtschaftliche Gebäude eine gewisse Steuergerechtigkeit angestrebt worden sei und deshalb Südtirol die einzige Lokalkörperschaft in Italien sei, in der die Landwirtschaft überhaupt die IMU bezahlen müsse: „Über das Gesetz ermächtigen wir die Gemeinden, dass sie auch für Genossenschaften oder Urlaub auf dem Bauernhof IMU einheben können. Es war bisher einfach nicht gerecht, dass für Gästezimmer am Bauernhof gar nichts bezahlt werden musste, während die Privatzimmervermieter mit 7,6 Promille zur Kasse gebeten worden sind", so Durnwalder.

In den heute beschlossenen Richtlinien ist für Wohnungen bzw. Zimmer, die von Erntehelfern bewohnt werden, vorgesehen, für diese einen Hebesatz von 2 Promille anzuwenden, während für Büroräume am Bauernhof der Hebesatz wie in allen anderen Wirtschaftsbereichen entrichtet werden muss. Wird ein Bauernhof an den Erben übergeben, so werden Wohnungen, die von den Hofübergebern zum Beispiel mit Fruchtgenussrecht bewohnt werden, wie eine Erstwohnung (ohne Freibeträge) behandelt. Darüber hinaus hat die Landesregierung auch eine bisher angewandte Regelung abgeschafft, wie Landeshauptmann Durnwalder erklärt: „Bisher musste für landwirtschaftliche Gebäude, die abgerissen und neu errichtet worden sind, während der Bauzeit ICI entrichtet werden. Das ist unlogisch, denn gerade in der Bauzeit kann sie der Bauer ja nicht nützen, sondern muss andere Unterbringungsmöglichkeiten für Vieh und Maschinen suchen und hat dadurch sogar Kosten zu tragen. Mit den neuen Richtlinien haben wir diese Regelung – gegen den Willen des Gemeindenverbandes – abgeschafft.“

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