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Hauspflege: Anspruch landesweit vereinheitlicht

LPA - Die Pflege zu Hause wird künftig auf der Grundlage der Bedürftigkeit zu gleichen Bedingungen für alle erfolgen. Auf Vorschlag von Landesrat Richard Theiner hat die Landesregierung die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für den Anspruch auf Hauspflege neu festgelegt, nachdem die neuen Regeln in Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten ein Jahr lang erprobt worden waren.

"Wir wollen damit die Hauspflege als öffentliche soziale Dienstleistung stärker an den notwendigen Bedarf binden sowie die Selbsttätigkeit der Leistungsempfangenden fördern und nutzen", so der Landesrat für Familie und Soziales, Richard Theiner.

Die Hauspflege wird im Auftrag des Landes von den Sozialdiensten der sieben Bezirksgemeinschaften, dem Betrieb für Sozialdienste Bozen und einigen vertragsgebundenen privaten Trägern ohne Gewinnabsicht geleistet. Die Hauspflege umfasst neben der körperlichen Hygiene eine Reihe von weiteren Leistungen. Die bekannteste ist wohl das "Essen auf Rädern". Im Vorjahr wurden fast 350.000 Hauspflegestunden erbracht und über 445.000 Essen ausgeliefert.

Im Sinne der Zugangsrichtlinien entscheidet über den Anspruch auf Hauspflege die Einsatzleitung der einzelnen Hauspflegedienste vor Ort aufgrund einer fachlichen Einschätzung. Ausschlaggebend ist, dass ein Mensch aufgrund seines Alters, seiner gesundheitlichen Verfassung oder wegen sozialer Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, selbst wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und auch nicht auf familiären Beistand zurückgreifen kann. Der Bezug von Pflegegeld spielt keine Rolle beim Anspruch auf Hauspflege. Bis auf Sondersituationen werden in der Regel für einen Menschen nicht mehr als maximal 20 Wochenstunde Hauspflege vorgesehen.

Die Bandbreite der Hauspflege ist beachtlich. So reicht sie von der Körperpflege zu Hause bis zur sozialpädagogischen Betreuung, schließt die Animation alter Menschen ebenso ein wie die medizinische Pflege, vorübergehende Haushaltshilfe in Notlagen, Fahrdienste (z.B. zu Therapien oder Arztvisiten), Essen auf Rädern, Wäsche auf Rädern sowie Duschen oder Baden in Tagesstätten.

Was das "Essen auf Rädern" angeht, muss die Einsatzleitung vor der Genehmigung abklären, ob die Zustellung mit Fahrzeug unumgänglich ist. Auch die Fußpflege ist für Menschen, die keine Beeinträchtigung aufweisen, in der Regel erst ab 70 Jahren möglich, wobei diese Leistung möglichst in der Tagesstätte erbracht werden sollte, am Wohnort nur dann, wenn die die Bewegung tatsächlich eingeschränkt ist.

"Alle diese einzelnen Kriterien sollen die sozialen Leistungen nicht schmälern, sondern die Eigenverantwortung stärken und den Einsatz der Steuergelder in schwierigen Zeiten wie diesen stärker an der Bedürftigkeit der Menschen ausrichten", betont Landesrat Richard Theiner. 

jw

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