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IMU-Rahmengesetz: Landesregierung plant zwei Ergänzungen

Für zwei Ergänzungen im Entwurf des Rahmengesetzes zur neuen Gemeindeimmobiliensteuer IMU hat sich die Landesregierung heute (10. April) ausgesprochen. So sollen leerstehende Wohnungen von Bewohnern von Altenheimen behandelt werden wie Erstwohnungen. Und für Vollinvaliden sollen die selben Steuergutschriften gelten, wie für zu Lasten lebende Kinder, und zwar ohne Altersbeschränkung.

Der Terminplan für die Umsetzung der neuen Immobiliensteuer IMU ist ein enger. Schon im Juni ist die erste Rate fällig, bis dahin müssen die Gemeinden die entsprechenden Beschlüsse zur Anwendung der IMU-Regelungen gefasst haben. Deshalb wird schon am Freitag im Landtag der Entwurf eines Rahmengesetzes behandelt, der von der Landesregierung vorgelegt worden ist. "Dieser Rahmen enthält unsere Vorschläge für die Gemeinden, wie diese die IMU umsetzen sollen, letztendlich sind aber sie es, die entscheiden", so Landeshauptmann Luis Durnwalder, der sich heute noch einmal für eine möglichst einheitliche IMU-Regelung in allen Gemeinden ausgesprochen hat. "Wir hoffen, dass der Gemeindenverband auf die Gemeinden einwirkt, dass sie sich an unsere Vorschläge halten", so Durnwalder.

Heute hat die Landesregierung noch zwei kleine Ergänzungen am Gesetzentwurf vorgenommen, der am Freitag im Rahmen einer Sondersitzung in den Landtag kommt. Die erste Ergänzung betrifft Bewohner von Altenheimen. Sollten sie eine Wohnung besitzen, die durch ihre Übersiedlung ins Altenheim leer steht, soll diese Wohnung behandelt werden wie eine Erstwohnung. "Das heißt, dass für diese Wohnungen die gleichen Abzugsmöglichkeiten gelten sollen, also 200 Euro, weil es sich um eine Erstwohnung handelt, plus 50 Euro für jedes zu Lasten lebende Kind bis 26", erklärt der Landeshauptmann.

Die zweite Änderung betrifft wiederum Vollinvaliden, die bei der Umsetzung der IMU behandelt werden sollen, wie zu Lasten lebende Kinder bis 26 Jahren. Für sie sollen demnach - ohne Altersbeschränkung - die selben Steuergutschriften gelten.

chr

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