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Kein Landes- und Gemeindenzuschlag auf Strom - Gesetz veröffentlicht

Um die Bürger beim Bezug von Strom nicht dreifach zu besteuern, hat die Landesregierung ein Gesetz in den Landtag gebracht, mit dem der Landeszuschlag gestrichen und auch die Möglichkeit für die Gemeinden geschaffen wird, auf ihren Zuschlag zu verzichten. Das nun von Landeshauptmann Luis Durnwalder ausgefertigte Gesetz ist heute (20. März) im Amtsblatt der Region veröffentlicht worden.

Notwendig wurde die Neuregelung der Besteuerung von Strom wegen der Bemühungen der Regierung Monti, den Staatshaushalt zu sanieren. So hat die Regierung Ende des letzten Jahres für alle Provinzen mit Normalstatut den Provinz- bzw. Gemeindenzuschlag auf den Strompreis abgeschafft und gleichzeitig die Staatssteuern auf den Strom angehoben. Den autonomen Ländern wurde es freigestellt, die beiden Zuschläge beizubehalten. "Damit hätten Südtiroler Haushalte und Unternehmen aber einen weit höheren Strompreis zahlen müssen, als die Abnehmer in anderen Regionen, weil neben der erhöhten Staatssteuer auch die beiden Zuschläge auf lokaler Ebene zu bezahlen gewesen wären", so der Landeshauptmann.

Um diesen Wettbewerbsnachteil aus dem Weg zu schaffen, hat die Landesregierung die Möglichkeit geschaffen, Landes- und Gemeindenzuschlag abzuschaffen. Das am 9. März vom Landtag verabschiedete Gesetz sieht vor, den Landeszuschlag rückwirkend mit Anfang des Jahres auf Null zu setzen. Was dagegen den Gemeindenzuschlag betrifft, so wird im Gesetz eine Frist von 120 Tagen festgeschrieben, innerhalb derer die Gemeinden eine Abschaffung beschließen können. "Wir laden die Gemeinden dazu ein, auch auf ihren Zuschlag zu verzichten, um die Südtiroler nicht höheren Strompreisen auszusetzen", so Durnwalder.

Das nun vom Landeshauptmann ausgefertigte Gesetz mit dem etwas sperrigen Titel "Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 (Finanzgesetz 2012) im Bereich der Zuschläge auf Stromverbrauch" ist heute im Amtsblatt Nr. 12 veröffentlicht worden. Es tritt morgen, Mittwoch, in Kraft.

chr

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