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LR Tommasini zum Wohngeld: "Keine Änderungen für Bezieher"

Die Zusammenlegung von Wohngeld und Mietzuschuss, die 2013 in Kraft tritt, führe zu mehr Ausgewogenheit und Transparenz und sei zudem eine bürokratische Vereinfachung. Dies stellt Landesrat Christian Tommasini klar, der zudem betont: "Wer schon Wohngeld bezieht, braucht sich keine Sorgen zu machen: es ändert sich nichts und es wird schon gar keine Kürzungen geben."

Derzeit gibt es in Südtirol zwei Möglichkeiten für Bedürftige, öffentliche Zuschüsse zu den Mietkosten zu bekommen: da ist zum einen das Wohngeld, das vom Wohnbauinstitut (Wobi) verwaltet wird, zum anderen der Mietenzuschuss, der wiederum über die Sozialdienste ausbezahlt wird. Die Landesregierung hat nun beschlossen, diese beiden Instrumente zusammenzulegen, eine Änderung, die mit 1. Jänner 2013 in Kraft tritt. "Die Zusammenlegung, die auch mit den Sozialpartnern abgestimmt worden ist, wird für mehr Transparenz, mehr Effizienz und eine wesentliche Vereinfachung sorgen, und zwar auch dank der einheitlichen Erhebung von Einkommen und Vermögen", so Tommasini.

Das neue Wohngeld wird künftig von den Sozialsprengeln vor Ort verwaltet, um einen möglichst direkten Bezug zu den Bürgern zu garantieren. "Derzeit bereiten wir den Übergang der Kompetenzen vor, was eine rein technische Notwendigkeit ist, die sich nicht auf die Bezieher des Wohngeldes auswirken wird", so der Wohnbaulandesrat, der unterstreicht: "Vor allem aber wird es keinerlei Kürzungen geben." Zudem wird der Übergang auf das neue System ab 1. Jänner 2013 schrittweise erfolgen und zunächst nur auf dann eingereichte, neue Ansuchen angewandt. "Wer bereits einen Vertrag hat und Wohngeld bezieht, wird weiter die selben Beträge zu den selben Bedingungen und nach den selben Regeln beziehen wie bisher", so Tommasini. Dies in jedem Fall bis zum Auslaufen des jeweiligen Vertrags bzw. für die kommenden vier Jahre.

Selbiges gelte indes auch für die neue Deckelung des Wohngeldes. Konnten Antragsteller bisher bis zu 6000 Euro jährlich beziehen, werden es künftig nur noch 5400 sein. "Diese Bestimmung wird aber lediglich auf Ansuchen angewandt, die ab dem 60. Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung eingereicht werden, für alle anderen bleibt der alte Höchstbetrag aufrecht", so der Landesrat.

chr

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