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Öffentliche Veranstaltungen: Mehr Zuständigkeiten für Bürgermeister

LPA - Für Veranstaltungen ohne Gewinnabsicht und ohne Eintrittsgebühr ist in Zukunft immer der Bürgermeister zuständig, auch wenn diese die Dauer von zwei Tagen überschreiten oder für mehr als zweitausend Personen zugänglich sind. Dies ist die wesentliche Neuerung bei der Neuinterpretation des Landesgesetzes 13/1992 im Bereich der Veranstaltungen, die in einem dreiseitigen Rundschreiben aufgelistet wird.

Bei Theater- und Filmvorstellungen, Darbietungen, Wanderdarstellungen und Ausstellungen sowie Unterhaltungsveranstaltungen, die mit Gewinnabsicht durchgeführt werden, ist zu unterscheiden: Der Bürgermeister ist für die Genehmigung dieser Veranstaltungen zuständig, wenn sie bis zu zwei Tage dauern und für bis zu zweitausend Personen zugänglich sind. Wird eines dieser beiden Kriterien überschritten, geht die Zuständigkeit für die Genehmigung an den Landeshauptmann über.

Für Sportveranstaltungen und andere Veranstaltungen wie Theater- und Filmvorstellungen, Darbietungen, Wanderdarstellungen und Ausstellungen etc., die ohne Gewinnabsicht und ohne Eintrittsgebühr durchgeführt werden, ist grundsätzlich jetzt immer der Bürgermeister zuständig, auch wenn die Dauer von zwei Tagen oder die Anzahl von zweitausend Personen überschritten wird.

Betreffen diese Veranstaltungen allerdings mehrere Gemeinden, dann ist der Landeshauptmann zuständig; diese Veranstaltungen müssen nicht nur gemeldet, sondern vom Landeshauptmann genehmigt werden.

Zeltfeste sind auf jeden Fall vom Landeshauptmann zu genehmigen. Ebenso ist der Landeshauptmann für die Ausstellung der Bewilligungen für den Betrieb von Zanzsälen, Billardsälen, Spielhallen u.ä. zuständig. Außerdem ist der Landeshauptmann für die Genehmigung der außerordentlichen Betriebszeiten zuständig.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die Pflicht der Übermittlung der Bewilligungen des Bürgermeisters im Bereich des Gastgewerbes an die Landesverwaltung entfällt.

Das Rundschreiben der Landesabteilung Örtliche Körperschaften ist soeben an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die Präsidenten der Bezirksgemeinschaften, die Präsidenten der Kurverwaltungen Bozen und Meran und jene der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer verschickt worden, ebenso zur Kenntnisnahme an den Präsidenten des Gemeindenverbandes, das Regierungskommissariat, die Polizeidirektion in Bozen, das Regionalkommando der Carabinieri und den Hoteliers- und Gastwirteverband.

mac

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