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Landesrat Bizzo stellt neues Arbeitsgesetz vor

LPA - Seit gestern, 24. November, ist es in Kraft, das neue Arbeitsgesetz, an dem das Parlament in Rom zwei Jahre lang gearbeitet hat. Arbeits-Landesrat Roberto Bizzo, der die arbeitsrechtlichen Neuerungen heute in Bozen vorstellte, kritisierte die für Schwarzarbeit vorgesehene Strafverringerung, da "Schwarzarbeit der Gesellschaft Entwicklungs- und Wachstumsperspektiven" entziehe.

LR Bizzo stellte heute das neue Arbeitsgesetz vor (im Bild mit Abteilungsdirektor Sinn und Amtsdirektor Mayr)

Das neue Arbeitsgesetz Nr. 183 vom 3. November 2010 bringt Neuerungen was die Schwarzarbeit angeht, die Sanktionen für Arbeitszeitverletzungen, Schlichtungs- und Schiedsverfahren, Inspektionsverfahren, für die Sozialbeiträge der so genannten Scheinselbständigen und was die Fristen für die Anfechtung der Entlassungen betrifft.

"Das neue Arbeitsgesetz entkrampft das Arbeitsrecht, strafft die zeitlichen Abläufe, verringert die Strafen und bringt eine leichte Zunahme der Rechtssicherheit", so brachte der Direktor der Landesabteilung Arbeit, Helmuth Sinn, bei der heutigen Pressevorstellung im Palais Widmann die Neuerungen des Staatsgesetzes Nr. 183/2010 auf den Punkt.

Sinn verwies auf die Abschaffung des obligatorischen Schlichtungsverfahren, das künftig aber nur mehr freiwillig zur Anwendung kommt, mit dem man in Südtirol aber gut gefahren sei: So wurde 2009 in mehr als 44 Prozent der insgesamt 2318 privaten Arbeitsstreitfälle über das Schlichtungsverfahren eine Einigung erzielt. Der Abteilungsdirektor rechnet damit, dass auf das Arbeitsgericht nun mehr Arbeit zukommen werde.  

Über weitere Neuerungen in den Schlichtungs- und Schiedsverfahren berichtete der Direktor des Arbeitsservice, Michael Mayr. Demnach ist der Schlichtungsantrag sowohl für öffentliche als auch für private Streitfälle bei der Schlichtungskommission für Arbeitsstreitfälle beim Arbeitsservice zu hinterlegen und der Gegenpartei zuzustellen. Diese hat 20 Tage Zeit, um sich in das Verfahren einzulassen, anderenfalls kann sich jede der beiden Parteien an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden. Lässt sich die Gegenpartei  in das Verfahren ein, so setzt die Kommission innerhalb von 10 Tagen den Schlichtungstermin fest. Der Schlichtungsversuch muss innerhalb der 30 folgenden Tage durchgeführt werden. Gelingt er, so ist der Streit mit der Einigungsniederschrift endgültig abgeschlossen. Gelingt er nicht, so unterbreitet die Kommission einen Lösungsvorschlag.

Während des Schlichtungsverfahrens können die Parteien der Kommission das Mandat übertragen, den Streitgegenstand als Schiedskollegium zu lösen. In diesem Fall muss der Schiedsspruch innerhalb von 60 Tagen erfolgen. Neben der Schlichtungskommission und dem dabei vorgesehenen Schiedsverfahren, können Arbeitsstreitfälle auch von einem von den Parteien bestimmten Schiedskollegium verhandelt werden, wobei Schiedsklauseln nicht vor Beendigung der Probezeit oder in jedem Fall nicht vor Ablauf von 30 Tagen ab Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart werden dürfen. Gegenstand des Schiedsverfahrens können alle Streitgegenstände mit Ausnahme der Auflösung von Arbeitsverhältnissen sein.

Auf die neue Handhabung von Schwarzarbeit ging in der Folge der Direktor des Landesamtes für sozialen Arbeitsschutz, Sieghart Flader, ein. Er berichtete über die Verringerung der Strafen von bisher 1500 bis 12.000 Euro auf 1000 bis 8000 Euro. Auch der Zuschlag je Arbeitstag wurde von bisher 150 Euro auf 30 Euro gesenkt. Reduziert werden auch die Sanktionen für Arbeitszeitverletzungen. Bisher galten Strafen von 130 bis 780 Euro bzw. von 25 bis 100 Euro je Arbeitnehmenden und Übertretung. Nun wurden die Sanktion gestaffelt und die Höchststrafe für den gravierendsten Fall auf 5000 Euro angehoben.

Wesentlich gestrafft wurden die Verfahren bei Entlassungen: Demnach muss eine Entlassung innerhalb von 60 Tagen schriftlich angefochten werden. Beschwerde kann innerhalb von 270 Tagen beim Landesgericht eingereicht werden. Bisher konnten sich die Verfahren auf fünf Jahre hinausziehen. 

Neu geregelt wurde auch die Arbeitsinspektion: "Insgesamt ist das Verfahren komplexer, die Protokollabfassung sehr aufwändig, allerdings gibt es weniger Sanktionen", so Flader. Die Führungskräfte der Landesabteilung erläuterten schließlich weitere Änderungen im Bereich der Arbeitsvermittlung und der "gelegentlichen koordinierten und fortwährenden Mitarbeit".

jw

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