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Am Dienstag tritt die Neuregelung des Zweisprachigkeitsnachweises in Kraft

(LPA) Am Dienstag, 29. Juni, tritt die Neuregelung des Nachweises der Zweisprachigkeit in Kraft. Mit ihr werden Alternativen zum bisher einzig offiziell anerkannten Nachweis in Form der Zweispachigkeitsprüfungen des Landes geschaffen. Anerkannt werden in Zukunft internationale Sprachzertifikate oder die Kombination aus Matura und Unistudium in der jeweils anderen Sprache.

Es handelt sich demnach zwei Alternativen, die mit der Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut vom 14. Mai dieses Jahres eingeführt worden sind und ab kommendem Dienstag als Zweisprachigkeits-Nachweis gelten. Dies geben Land und Regierungskommissariat bekannt. Alternative Nummer eins besteht in der Vorlage eines Zertifikates, das von international anerkannten Körperschaften nach Bestehen einer entsprechenden Sprachprüfung ausgestellt wird.

Dazu gehören auf deutscher Seite die Bescheinigungen des Goethe-Instituts und des Deutschen Volkshochschulenverbands, das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) oder der "TestDaF" des gleichnamigen Instituts in Hagen. Für den Nachweis der Kenntnis der italienischen Sprache werden die Bescheinigungen der internationalen Universitäten ("Università per Stranieri") von Perugia (CELI) und Siena (CILS), der Dante-Alighieri-Gesellschaft in Rom (PLIDA) sowie der Uni "Roma Tre" anerkannt. Alle diese Bescheinigungen richten sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen aus, die darin vorgesehenen Stufen A2, B1, B2 und C1 entsprechen den Zweisprachigkeits-Laufbahnen D, C, B und A. Bescheinigung über den Besuch von Sprachkursen und anderweitig ausgestellte Sprachzeugnisse werden nicht anerkannt.

Sollte jemand ein solches Diplom nur in einer der beiden Sprachen vorweisen können, so muss er nur noch eine Prüfung in der jeweils anderen Sprache bestehen, um den Zweisprachigkeitsnachweis zu erlangen.

Alternative Nummer zwei zur herkömmlichen Zweisprachigkeitsprüfung A ist die Kombination aus dem Abschluss einer Oberschule in der einen und dem Abschluss eines Uni-Studiums in der jeweils anderen Sprache. Kann jemand beispielsweise das Maturadiplom einer italienischsprachigen Oberschule vorweisen und hat ein deutschsprachiges Unistudium absolviert, wird dies als Zweisprachigkeitsnachweis der Laufbahn A anerkannt.

Voraussetzung ist, dass das Uni-Studium vorwiegend in deutscher oder italienischer Sprach absolviert worden ist. Das heißt auch, dass etwa das dreisprachige Studium an der Uni Bozen oder jenes an der Landesfachhochschule "Claudiana" nicht als Sprachnachweis anerkannt werden. Das zweisprachige Studium des italienischen Rechts in Innsbruck wird dagegen als deutschsprachiges Studium eingestuft.

Die Landesdienststelle für Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen, die auch die entsprechenden Bescheinigungen ausstellt, steht für alle weiteren Fragen bezüglich der Voraussetzungen für die Anerkennung unter den Rufnummern 0471 413906 bzw. 0471 413920 zur Verfügung.

chr

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