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Wohnbau: Einkommensgrenzen und Freibeträge angepasst

(LPA) Angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten hat die Landesregierung auf Vorschlag des für den Wohnbau zuständigen Landesrates Christian Tommasini beschlossen, die Kriterien für die Zulassung zu geförderten Wohnungen zu ändern.

Zwischen September 2008 und September 2009 hat das Landesstatistikinstitut ASTAT einen Zuwachs der Lebenshaltungskosten um 0,3 Prozent erhoben. Wie es ein Landesgesetz vorsieht, hat die Landesregierung daraufhin auf Vorschlag von Landesrat Christian Tommasini beschlossen, die Einkommensgrenzen und die Freibeträge diesen geänderten Bedingungen anzupassen; abgeändert wurden auch die Einkommensstufen. Berücksichtigt werden die Einkommen des Jahres 2009 für die Gesuche, die zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 30. April 2011 eingereicht werden.

Für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen für Neubau, Kauf oder Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf betragen die Einkommensgrenzen jetzt 20.100 Euro für die erste Einkommensstufe (statt bisher 20.000 Euro),  27.100 Euro für die zweite (anstelle von 27.000 Euro), 32.500 Euro für die dritte (bisher 32.400 Euro)  38.900 Euro für die vierte (statt 38.300 Euro) und 50.200 Euro für die fünfte Einkommensstufe (vor der Anpassung 50.000 Euro). Gesuchstellern mit einem Einkommen von bis zu 20.100 Euro werden höchstens zehn Punkte zugewiesen, die Mindestpunkteanzahl 1 erhalten jene mit einem Einkommen zwischen 44.500,01 Euro und 50.200 Euro.

Die  Einkommensgrenze für die Zuweisung von Mietwohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau wird von 14.950 Euro auf 15.000 Euro angehoben; bis zu einem Einkommen von 6.200 Euro werden bis zu zehn Punkte zugewiesen, einen Punkt erhalten Gesuchsteller mit Einkommen zwischen 14.000,01 und 15.000 Euro.

Während für Ehepartner ein neuer Freibetrag von 11.100 Euro (statt bisher 11.050 Euro) gilt, bleiben die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder unverändert: 4.000 Euro für das erste Kind, 4.500 Euro für das zweite und 5.400 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Angehoben wurde hingegen der Freibetrag für das erste unterhaltsberechtigte Kind alleinerziehender Gesuchsteller, der statt bisher 7.550 nunmehr 7.600 Euro beträgt.

Der Freibetrag für das Liegenschaftsvermögen von Eltern, Schwiegereltern oder Kindern wurde ebenfalls erhöht, und zwar von 745.550 auf 747.800 Euro.

mac

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