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Bis zu 90 Tage Arbeitslosengeld bei Aussetzung der Arbeitstätigkeit

LPA - Arbeitgebende können sich bei Beschäftigungskrisen auch für die Aussetzung der Arbeitstätigkeit entscheiden. Während dieser Zeit kann den Arbeitnehmenden Arbeitslosengeld ausbezahlt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen wurden vom Land Südtirol und NISF geschaffen. Für Landesrätin Barbara Repetto handelt es sich dabei um eine wertvolle Alternative zur Kündigung.

Bis zu 90 Tage lang können Personen, deren Arbeitstätigkeit infolge einer Beschäftigungs- oder Betriebskrise ausgesetzt wird, Arbeitslosengeld beziehen. Das Arbeitslosengeld macht 60 Prozent des Gehalts aus. Vorausgesetzt wird die Bereitschaft des Arbeitnehmenden, sich weiterzubilden oder eine andere Arbeit anzunehmen.

"Diese Möglichkeit ist besonders für Betriebe wichtig, die keine andere Möglichkeit haben, den Rückgang an Aufträgen beispielsweise durch eine Überstellung in die ordentliche Lohnausgleichskasse aufzufangen", so LRin Repetto, "sie können auf diese Weise die Arbeit für einige Zeit aussetzen, und sind dabei der Entlohnungspflicht entbunden."

Wie die Aussetzung des Arbeitsverhältnisses abläuft, erläutert  Abteilungsdirektor Helmuth Sinn: "Der Betrieb teilt dem NISF und dem Arbeitsvermittlungszentrum den Grund für die Aussetzung mit, ebenso die Personaldaten der Arbeitnehmenden, deren Arbeit ausgesetzt wird. Die betroffenen Arbeitskräfte wenden sich zunächst an das Arbeitsvermittlungszentrum und legen die Mitteilung des Arbeitgebers über die Aussetzung der Arbeitstätigkeit vor. Zugleich unterschreiben die Arbeitskräfte die Verfügbarkeitserklärung und werden eingetragen. Anschließend wenden sich die Arbeitnehmenden an das NISF, weisen die Verfügbarkeitserklärung vor und beantragen Arbeitslosengeld infolge Aussetzung der Arbeitstätigkeit."

jw

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