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Pflege nicht nur nach Preis, sondern auch Qualität zu vergeben

(LPA) "Im neuen Pflegegesetz ist die Vergabe von Betreuungsdiensten eindeutig an den Maßstab der Qualität gebunden.“ Dies stellt Karl Tragust, Direktor der Landesabteilung Sozialwesen, im Zusammenhang mit der Ausschreibung des Hauspflegedienstes durch die Gemeinde Meran klar. Bei dieser Ausschreibung war lediglich der Preis berücksichtigt worden.

In Artikel 10 des Pflegegesetzes des Landes sei das Merkmal der Qualität festgeschrieben worden, während in der Ausschreibung in Meran der Preis als bestimmendes Auswahlkriterium festgelegt worden war. So war der Verein Lebenshilfe, der den Dienst über Jahre angeboten hatte, nicht zum Zuge gekommen. Es sei, so die Lebenshilfe, nicht zuzulassen, dass gemeinnützige Träger von sozial wertvollen Leistungen in einen Preiskrieg getrieben würden. "Diesen Standpunkt teilt die Landesabteilung Sozialwesen ohne Wenn und Aber", heißt es in einer entsprechenden Stellungnahme der Abteilung.

Meran hat als einzige Gemeinde in Südtirol die Hauspflege nicht an die Bezirksgemeinschaft oder an einen Betrieb für Sozialdienste übertragen, sondern selbst ausgeschrieben und nun an eine Sozialgenossenschaft aus Bozen übergeben, die beim Land ordnungsgemäß für Pflegedienste akkreditiert ist.

"Die sozialpolitisch Verantwortlichen der Stadtgemeinde werden es begründen und verantworten, warum die qualitative Leistungsfähigkeit eines langjährigen und gewachsenen Betreibers entgegen den Bestimmungen des Pflegegesetzes nicht berücksichtigt wurde", heißt es in der Stellungnahme der Landesabteilung Sozialwesen, die intensiv an der korrekten Anwendung  des Pflegegesetzes arbeitet. "Alle Träger von sozialer Verantwortung sind aufgerufen, die Bestimmungen des Pflegegesetzes bestmöglich zum Wohle der betreuten Bürgerinnen und Bürger umzusetzen", so Tragust.

chr

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