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Neues Wohnbaugesetz tritt morgen in Kraft: Paket an Neuerungen

(LPA) Die von der Landesregierung vorangetriebene und noch in der letzten Sitzung der zu Ende gegangenen Legislaturperiode vom Südtiroler Landtag verabschiedete Wohnbaureform tritt morgen, Mittwoch, 5. November, in Kraft. Die Reform (Landesgesetz vom 13. Oktober 2008, Nr. 9) bringt ein ganzes Paket an Neuerungen mit sich.

Als erste Neuerung hält das neue Wohnbaugesetz die Voraussetzungen für ein Bauprogramm für Mietwohnungen bereit, die - einmal fertiggestellt - zum Landesmietzins zur Verfügung gestellt werden. Zur Orientierung: In Bozen beträgt der Landesmietzins derzeit sechs Euro pro Quadratmeter.

Das Gesetz sieht auch vor, dass EU-Bürger, die zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage arbeiten, zur Wohnbauförderung zugelassen werden, und zwar zu den selben Bedingungen wie Einheimische. Neu ist, dass auch sie die Erklärung über die Zugehörigkeit oder Angliederung an eine der drei Sprachgruppen abgeben müssen.

Für Nicht-EU-Bürger gilt nun, dass sie sich bei Vorlage des Gesuchs seit mindestens fünf Jahren regulär im Land aufhalten müssen, und zwar ohne Unterbrechung. Die Bestimmung über die "historische Ansässigkeit" gilt für sie nicht, sehr wohl aber fließen frühere Aufenthalte im Lande in die Punkteberechnung ein. Darüber hinaus müssen Nicht-EU-Bürger nachweisen, dass sie seit drei Jahren im Lande kontinuierlich einer Arbeit nachgehen. Es ist die Landesregierung, die jährlich die Anzahl der Mietwohnungen des Wohnbauinstituts festlegt, die Nicht-EU-Bürgern zuzuweisen sind. Dies gilt auch für die Höhe der Wohnbauförderungsmittel für Bau, Kauf oder Wiedergewinnung von Wohnungen sowie für das Wohngeld.

Nachdem die Landesüberwachungskommission (LÜK) für den geförderten Wohnbau mit der Wohnbaureform abgeschafft worden ist, ist das Wohnbaukomitee nun die einzige Instanz, bei der Aufsichtsbeschwerden eingebracht werden können. Bisher gab es mit dem Wohnbaukomitee, der LÜK und der Landesregierung drei verschiedene Rekursinstanzen.

Neuigkeiten hält die Wohnbaureform auch für Getrennte oder Geschiedene bereit, die die Verfügbarkeit über ihre Wohnung verlieren. Sie können - ebenso wie Personen, die ihre Wohnung bei einer Zwangsversteigerung verloren haben - um Zuweisung einer Sozialwohnung oder um Wohngeld ansuchen. Wird das Eigentums-, Miteigentums-, das lebenslange Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an den getrennten oder geschiedenen Ehegatten übertragen, steht den Betroffenen zudem die Möglichkeit einer neuen Wohnbauförderung offen.

Besonders gefördert werden in Zukunft junge Ehepaare. Sofern beide Partner nicht älter als 35 Jahre sind, arbeiten (zumindest in 50-Prozent-Teilzeit) und die Hochzeit nicht länger als fünf Jahre zurück liegt, werden für die Zulassung zur und die Berechnung der Wohnbauförderung die Einkommen der Ehegatten addiert und durch zwei geteilt. In jedem Fall muss die Wohnung von beiden Ehegatten je zur ungeteilten Hälfte erworben werden.

Neu im Gesetz ist auch die fünfte Einkommensstufe, für die ein Höchsteinkommen von 50.000 Euro festgelegt worden ist. Gesuchssteller, die in diese Stufe fallen, können bei Bau, Kauf oder Wiedergewinnung ihrer Erstwohnung mit einem Beitrag von 20 Prozent des ihnen zustehenden Darlehensbetrags rechnen. Dies allerdings nur, wenn die Gemeinde den Antragstellern nicht gefördertes Bauland zugewiesen hat. Die Fördermöglichkeit entfällt auch dann, wenn eine bereits genehmigte Förderung auf eine Wohnung übertragen werden soll, die auf gefördertem Bauland errichtet wird.

Für die erste und zweite Einkommensstufe sind mit der Reform die jeweiligen Einkommensgrenzen angehoben worden. So reicht die erste Stufe bis zu einem Einkommen von 20.000 Euro, die zweite bis 27.000 Euro. Diese Grenzen kommen für die Gesuche zur Anwendung, die ab 1. Mai 2009 vorgelegt werden.

chr

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