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Durchführungsverordnung Gewerbegebiete tritt in Kraft

LPA - Der Reformprozess rund um das Gewerbebauland ist nun endgültig abgeschlossen. Am heutigen 17. September tritt die Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz, Bereich „Gewerbegebiete“, in Kraft. „Damit ist die große Reform zum Gewerbebauland nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen im Landesraumordnungsgesetz und den neuen Zuweisungskriterien abgeschlossen“, heißt es aus dem Ressort für Handwerk, Handel, Industrie, Haushalt und Finanzen des Landes.

Die Durchführungsverordnung stehe für Klarheit in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und bringe gleichzeitig mehr Flexibilität in der Handhabung, sagt der für das Gewerbebauland zuständige Landesrat.

Im Bereich Ausübung der Tätigkeiten in Gewerbegebieten sieht die Durchführungsverordnung vor, dass im Erdgeschoss grundsätzlich keine Dienstleistungsbetriebe ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Ausnahmen gelten unter anderem für Schank- und Speisebetriebe, Banken und Post.

Es gilt ein grundsätzliches Verbot der Ansiedelung von Hotels in Gewerbegebieten, lediglich in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern kann - sofern es er Durchführungsplan vorsieht - ein Beherbergungsbetrieb mit mindestens drei Sternen errichtet werden.

Neu im Vergleich zu den bisherigen Regelungen sind auch die Bestimmungen zu den Dienstwohnungen in Gewerbegebieten: Mindestvoraussetzung ist, dass die Betriebsfläche mindestens 1,5-mal der Wohnfläche ausmacht, wobei für die Wohnfläche eine maximale Obergrenze von 160 Quadratmetern gilt. Freiberufler sind von dieser Regelung, die für alle Wirtschaftbereiche gilt, ausgeschlossen. Die maximale Anzahl der Dienstwohnungen ist im Durchführungsplan festzuschreiben, andernfalls kann keine Dienstwohnung errichtet werden.

Eine weitere wichtige Detailregelung betriff die Unterscheidung zwischen Standard- und Überstandard-Erschließungskosten. Bei Infrastrukturen, die nicht unmittelbar mit der Erschließung im engeren Sinne der Zone zusammenhängen, sondern im Interesse der breiten Bevölkerung geplant und umgesetzt werden, übernehmen das Land oder die Gemeinden diese „Überstandard-Erschließungskosten“. Den betroffenen Unternehmen entstehen dadurch keine Zusatzkosten.

Außerdem werden mit der Durchführungsverordnung die Zusammensetzung des Zuweisungspreises, die Verpflichtungen des Zuweisungsbegünstigten und die Berechnungsmodalitäten für Sanktionen festgelegt.

SAN

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