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Weinlagerbestand melden

LPA - Alle Weinerzeuger und Weinhändler müssen ihren Lagerbestand Wein, Schaumwein, Most vom 31. Juli 2008 (bis Mitternacht) innerhalb 10. September 2008 der AGEA in Rom melden. Die vorhandenen Lagerbestände eröffnen infolge mit 1. August 2008 durch Ausweisen als Anfangsbestand das neue Weinjahr 2008/09.

Alle physischen und juridischen Personen verpflichtet, die am 31. Juli Weine, Moste, Oostkonzentrate lagern, sind zur Lagerbestandsmeldung verpflichtet. Von der Meldung befreit sind lediglich die private Konsumenten sowie Detailverkäufer, egal welcher Größe, die im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 keine Einzelverkäufe über 60 Liter getätigt haben und Einzelhändler, welche über Kellerräume verfügen, in denen weniger als zehn Hektoliter Wein gelagert werden.

Die Lagerbestandsmeldung muss zum Stichtag 31. Juli um 24 Uhr erstellt werden und muss bis spätestens 10. September 2008 bei der AGEA in Rom eintreffen. Die für die Lagerbestandsmeldung zu verwendenden Formulare können aus dem Internet unter www.sian.it herunter geladen werden.

Falls für die Übermittlung der Postweg gewählt wird, muss die vollständig ausgefüllte Lagerbestandsmeldung innerhalb 10. September per Einschreiben an die AGEA (AGEA, Dichiarazione di giacenza – Campagna 2007/2008, Via Palestro 81, 00185 Roma) geschickt werden. (Der Absender muss auf dem Kuvert folgendermaßen angegeben werden: Name, Nachname, Gesellschaftsbezeichnung, Adresse, Postleitzahl, Ort, Provinz, „Dichiarazione di giacenza – Campagna 2007/2008“)

Es besteht auch die Möglichkeit, die Meldung mit Unterstützung der „Centri di assistenza agricola“ abzufassen und telematisch an die AGEA in Rom weiterzuleiten. In Südtirol bietet diesen Beistand die „Bauernbund Service G.m.b.H.“ und die „Impresa verde del Trentino Alto Adige“ der Coldiretti von Bozen an. Die Lagerbestandsmeldungen können bereits ab 1. August 2008 erstellt und  weitergeleitet werden.

Die fehlerhaften Angaben, auch das fehlerhafte Ausfüllen der anagrafischen Daten, in der Lagerbestandsmeldung, bzw. die Unterlassung der Meldung werden durch Verwaltungsstrafen geahndet.

SAN

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