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Neue Enteignungs-Regelung in Kraft: Sonderfälle Gewerbegebiet und Wohnbau

(LPA) Seit Inkrafttreten des Omnibusgesetzes herrschen in Südtirol neue Spielregeln für Enteignungen. Als Faustregel gilt: Als Entschädigung wird bei einer Enteignung der volle Wert der Liegenschaft gezahlt, der zuvor vom Landesschätzamt nach klaren Kriterien festgelegt wird. Ausnahmen gibt es bei Enteignungen für Gewerbegebiete und den geförderten Wohnbau.

Notwendig geworden ist die Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichts, in dem dieses im Vorjahr die staatlichen Enteignungskriterien für verfassungswidrig erklärt hatte. Daraufhin hatte das Parlament in Rom festgelegt, dass bei Enteignungen der volle Marktwert einer Liegenschaft gezahlt werden müsse. Ausnahmen gebe es lediglich bei Enteignungen, die aufgrund "wirtschaftlich-sozialer Reformen" durchgesetzt würden. In diesen Fällen kommt der Staat mit einer 75-prozentigen Entschädigung durch.

An diese Vorgaben hat nun das Land sein Enteignungsgesetz angepasst. So ist auch in Südtirol bei Enteignungen der volle Marktwert der Immobilie als Entschädigung zu zahlen. Der Wert wird vom Schätzamt des Landes festgelegt, das sich dabei an die Jahr für Jahr und Gemeinde für Gemeinde herausgegebenen Richtwerte hält. Eine erste Ausnahme gibt es bei der Enteignung von Flächen, auf denen Gewerbegebiete entstehen. Für diese Flächen wird eine Entschädigung in Höhe von 75 Prozent des Verkehrswertes der Liegenschaft gezahlt.

Ausnahme Nummer zwei gilt für den geförderten Wohnbau: Sollten 60 Prozent der Fläche der Erweiterungszone dem geförderten Wohnbau vorbehalten werden, beträgt die Enteignungsentschädigung nur noch 50 Prozent des Marktwerts, nachdem der Eigentümer über den restlichen Teil frei verfügen kann. Sollte dieser die gesamte Fläche dem geförderten Wohnbau zur Verfügung stellen, erhält er rund 75 Prozent des Marktwerts der enteigneten Immobilie.

Dritte Ausnahme bilden die landwirtschaftlichen Grundstücke. Für sie werden auch weiterhin die landwirtschaftlichen Werte zur Berechnung der Entschädigung herangezogen. Neu im Gesetz ist schließlich auch die Bestimmung, wonach anfallende Enteignungsverfahren im Internet veröffentlicht werden müssen. Das Land kommt dieser Pflicht in Zukunft unter der Adresse www.provinz.bz.it/vermoegensverwaltung/bekanntmachungen-enteignungen nach.

chr

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