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Keine Tarifbindung bei Planungsaufträgen

LPA – Bei der Vergabe von Planungsaufträgen ist die öffentliche Verwaltung nicht an Tarifvorgaben gebunden. Dies hat das Verwaltungsgericht Bozen festgestellt. Es bestätigte damit den Standpunkt des Landes Südtirol und wies einen entsprechenden Rekurs ab.

Der Standpunkt des Landes, dass öffentliche Planungsaufträge nicht auf der Grundlage von Mindesttarifen zu vergeben sind, ist nun vom Verwaltungsgericht Bozen bestätigt worden. Das Verwaltungsgericht hatte über zwei Eingaben der Kammer der Architekten, Ingenieure zu befinden, in welchen die Tarifregelung des Landes für freiberufliche Leistungen bei öffentlichen Bauten und ein Planungsvergabeverfahren unter anderem wegen Nichtberücksichtigung von Mindestsätzen beanstandet worden waren.

In seinem Urteil vom 2. April verweist das Verwaltungsgericht einerseits auf das gesamtstaatliche Liberalisierungsgesetz (Bersani-Dekret), zum anderen auf die europäischen Vorgaben, darunter die im Artikel 49 des EG-Vertrags festgeschriebene europäische Dienstleistungsfreiheit. Die Freiheit der Dienstleistungen und der freie Wettbewerb erhalten damit Vorrang vor den Tarifbindungen.

"Durch die Liberalisierung können sich die öffentlichen Auftraggeber beträchtliche Honorarkosten sparen, sie müssen allerdings darauf achten, dass die Qualität der Leistungen nicht durch Niedrigstangebote in Frage gestellt wird", so die Wertung des Direktors im Landesamt für Bauaufträge, Georg Tengler.

 

jw

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