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Alkohol-Ausschankverbot an Jugendliche: Durchführungsverordnung steht

(LPA) Wie das Alkohol-Ausschankverbot an Jugendliche durchgesetzt werden soll und welche Maßnahmen dabei Gastwirte und Geschäfte zu treffen haben, hat die Landesregierung in einer Durchführungsverordnung zum entsprechenden Landesgesetz vorgesehen. Die Verordnung ist nun veröffentlicht worden.

Die Regelung definiert zunächst, was überhaupt unter einem "alkoholischen Getränk" zu verstehen ist, auf das sich das Ausschankverbot an Jugendliche unter 16 Jahren bezieht. Als "alkoholisches Getränk" gilt demnach jedes Produkt, das Lebensmittelalkohol im Ausmaß von mehr als 1,2 Grad enthält. Zudem wird definiert, dass ein superalkoholisches Getränk über einen Alkoholanteil von mehr als 21 Prozent des Volumens verfügen muss.

Geregelt wird in der Verordnung zudem, dass auf das Verbot des Alkoholausschanks hingewiesen werden müsse. An für den Kunden gut sichtbaren Orten müssen in den Lokalen demnach Hinweisschilder angebracht und mit folgender Aufschrift versehen werden: "Die Verabreichung und der Verkauf von alkoholischen Getränken an Minderjährige unter 16 Jahren und an Personen, die offensichtlich betrunken sind, sind verboten." Entsprechende Schilder müssen auch in Geschäften ausgehängt werden, und zwar an den Regalen mit alkoholischen Getränken und an den Kassen.

Definiert wird in der Verordnung auch das Konzept von "dauerhaft angebrachtem Werbematerial". Abschließend wird darin festgelegt, dass es an den Landesabteilungen Gesundheit und Sozialwesen liege, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden eine Musterverordnung im Bereich Alkohol zu definieren, die die Bürgermeister in den Gemeinden erlassen können.

chr

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