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Arbeitsgenehmigungen für nicht-saisonales Personal aus Nicht-EU-Ländern

(LPA) Nachdem in diesem Jahr bisher keine Kontingente für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern zur Verfügung standen, steht nun der Erlass von entsprechenden Quoten unmittelbar bevor. Anders als in den anderen Regionen, in denen die Abgabe der Gesuche nur über das Internet möglich ist, erfolgt der Antrag für nicht-saisonalen Genehmigungen in Südtirol wieder ausschließlich auf dem Postweg.

In einer Aussprache haben sich Land, Regierungskommissariat und Quästur darauf geeinigt, die bewährte Vorgangsweise auch in diesem Jahr beizubehalten. Anträge sind per Einschreiben an das zuständige Arbeitsvermittlungszentrum oder den Arbeitsservice in Bozen zu schicken. Auf dem Poststempel muss neben dem Datum auch die Uhrzeit der Abgabe ersichtlich sein.

Für die Anträge liegen zweisprachige Vordrucke vor. Diese gibt's auf der Homepage der Landesabteilung Arbeit (www.provinz.bz.it/arbeit). Die Anträge liegen demnach nicht in den Postämtern auf. Zu beachten ist zudem, dass nicht vor der Veröffentlichung des Dekrets des Ministerpräsidenten über die Einwanderungsströme angesucht werden kann. Diese erfolgt voraussichtlich am Freitag, 30. November.

Erst nach Ablauf der im Dekret genannten Fristen können Betriebe und Haushalte eine Arbeitsgenehmigung beantragen. So dürfen Anträge um nicht-saisonale Arbeitsgenehmigung für Personen aus Ländern mit einem Sonderabkommen (Albanien, Algerien, Bangladesch, Ägypten, Philippinen, Ghana, Marokko, Moldawien, Nigeria, Pakistan, Senegal, Somalia, Sri Lanka, Tunesien) ab 8.00 Uhr des 15. Tags nach Veröffentlichung des Dekrets eingereicht werden (voraussichtlich ab 15. Dezember).

Anträge um nicht-saisonale Arbeitsgenehmigungen im Haushalts- und Pflegebereich für Personen, die nicht aus den genannten Ländern stammen, dürfen erst ab dem 18. Tag nach Veröffentlichung (18. Dezember) gestellt werden. Für diese Gesuche wird eine Rangordnung erstellt, in der die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Personen und Familien berücksichtigt werden. In der Rangordnung werden Gesuche berücksichtigt, die innerhalb 18. Jänner 2008 eingereicht werden. Alle anderen Anträge um nicht-saisonale Arbeitsgenehmigungen sowie alle Anträge um Umwandlung einer Aufenthaltsgenehmigung aus Studien-/Praktikumsgründen und Anträge um Umwandlung einer saisonalen Aufenthaltsgenehmigung dürfen erst ab dem 21. Tag nach Veröffentlichung des Dekrets (21. Dezember) - immer ab 8.00 Uhr - eingereicht werden.

chr

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