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Neue Regeln für betriebsinterne Tankstellen
LPA - Für betriebsinterne Tankstellen in Südtirol gelten in Zukunft neue Regeln: Am morgigen Mittwoch, 27. Juni, werden sie veröffentlicht und treten 15 Tage darauf in Kraft. „Die neuen Bestimmungen bringen eine Öffnung und Entbürokratisierung mit sich“, erklärt Landesrat Werner Frick. „Mit den neuen Bestimmungen wollen wir im wesentlichen im Bereich der betriebsinternen Tankstellen kleinen Unternehmen mehr Spielräume gewähren, aber das Gleichgewicht zwischen öffentlichen und privaten Tankstellen nicht zerstören“, sagt Frick. Eng damit Verbunden sei ein Passus im Omnibusgesetzentwurf, der eine Lösung für die heute illegalen betriebsinternen Tankstellen vorsieht, sofern diese die neuen Voraussetzungen erfüllen.
Um eine „ortsfeste“ betriebsinterne Tankstelle genehmigt zu bekommen, müssen Betriebe auch künftig einen Fuhrpark von mindestens fünf Fahrzeugen oder Fuhrmaschinen vorweisen. „Neu ist in diesem Zusammenhang erstmals die Berücksichtigung aller Firmenfahrzeuge“, so der Landesrat. Jedes Fahrzeug mit einer Ladekapazität von jeweils 3,5 Tonnen gilt als eine Einheit, Fahrzeuge mit einer geringeren Ladekapazität zählen als halbe Einheit, Firmen-PKWs fließen hingegen als Ein-Viertel-Einheit in die Berechnung ein. Bei Mietwagen- und Autobusunternehmen wird jeder Autobus mit mindestens 40 Sitzplätzen als eine Einheit betrachtet. Kleinbusse mit mehr als neun Sitzplätzen (inklusive Fahrersitzplatz) gelten als halbe Einheit.
Neu ist auch die Abschaffung des Mindestfassungsvermögens der Treibstofftanks. Gleichzeitig werden die Betriebe, die eine betriebsinterne Tankstelle führen, verpflichtet, ein vidimiertes Ein- und Ausgangsregister zu führen. „Damit stellen wir sicher, dass der dem Land zustehende Anteil von neuen Zehntel der Akzisen (Steuer) auf Treibstoff nicht verloren geht“, erklärt Frick. Bisher galt ein Mindesttankfassungsvermögen von zehn Kubikmetern, sodass nur für jene betriebsinterne Tankstellen der entsprechende Steueranteil auch ans Land zurück floss“, sagt Frick.
Entbürokratisiert und beschleunigt wurde hingegen das Genehmigungsverfahren für betriebsinterne Tankstellen: Abgeschafft wurde eine Landeskommission zur Vorabkontrolle von Brandschutz- und Umweltvorschriften. Diese Abnahme, die Voraussetzung für die Genehmigung zur Inbetriebnahme der betriebsinternen Tankstelle ist, erfolgt in Zukunft von einem externen Fachmann. „Damit erreichen wir eine erhebliche zeitliche Verkürzung des Verfahrens“, erläutert Frick. Das Land führt in Folge Stichprobenkontrollen durch.
Teilweise überarbeitet wurden auch die Umweltschutzauflagen für betriebsinterne Tankstellen. Nur für Tanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als drei Kubikmetern ist die Errichtung eines Ölabscheiders vorgeschrieben. Für kleinere Tanks genügt es, wenn die Umladeflächen, auf der sich ortsfeste betriebsinterne Tankstellen befinden, überdacht sind und eine Auffangwanne für auslaufende Flüssigkeiten vorhanden ist. Diese Bestimmungen finden sich in einer eigenen Durchführungsverordnung.
„Mit der Bestimmung im Omnibusgesetzesentwurf geben wir Betrieben, die heute eine illegale betriebsinterne Tankstelle führen, bis Jahresende Zeit, ihre Position durch einen entsprechenden Sanierungsantrag im Amt für Handel in Ordnung zu bringen“, sagt Landesrat Frick. Voraussetzung dafür sei, dass die neuen Vorschriften erfüllt werden. Für diese Fälle ist die vorgesehene Verwaltungsstrafe um die Hälfte reduziert. Bis die betriebsinterne Tankstelle an die neuen Bestimmungen angepasst wurde, darf die Anlage nicht betrieben werden. Dies gilt auch für jene Fälle, wo bereits ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde. Der Omnibusgesetzentwurf wird zurzeit im Landtag behandelt und soll Ende der Woche genehmigt werden.
Die neuen Bestimmunen sind in der "Änderung der Durchführungsverordnung zur Handelsordnung" enthalten und werden am 27. Juni im Amtsblatt der Region veröffentlicht. 15 Tage danach treten sie in Kraft.
SAN