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LR Frick zur Wirtschaftsförderung: „Verpflichtungen des Beitragsempfängers zeitgemäß gestaltet“

LPA - In knapp zwei Wochen werden einige Änderungen zum Landesgesetz zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, die von der Landesregierung und insbesondere Landesrat Werner Frick vorgeschlagen wurden, in Kraft treten. Neu geregelt werden Fälle des Widerrufs eines Landesbeitrags. „Es geht mir darum, modernen und sozialen Ansprüchen gerecht zu werden, ohne Spielräume für Spekulation mit öffentlichen Beiträgen zu schaffen“, bringt es Landesrat Frick auf den Punkt. Neu geregelt wurden Fälle, in denen ein Landesbeitrag für ein Investitionsgut zu widerrufen ist. Auch die Verpflichtungen für beitragsempfangende Unternehmen sollen laut Frick zeitgemäßer sein und den neuen wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen.

Das Landesgesetz der Wirtschaftsförderung baut nach wie vor auf dem Prinzip auf, dass alle geförderten Güter für einen bestimmten Zeitraum vom beitragsempfangenden Unternehmen nicht veräußert oder vermietet werden dürfen und ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung im Betrieb beibehalten müssen. Die Förderkriterien verpflichten den Unternehmer, geförderte Immobilien über einen Zeitraum von zehn Jahren, bewegliche Güter fünf Jahre und EDV-Geräte für drei Jahre ab Ankauf betrieblich zu nutzen.

„Bei Verkauf oder Abtretung von dinglichen Rechten vor Zeitablauf wird die Förderung widerrufen“, erklärt Frick.  Die Schaffung zeitgerechter und realitätsnaher Verpflichtungen für den Empfänger einer Landesförderung bedeute aber auch Fälle zu definieren, in denen geförderte Güter abgetreten werden können, ohne dass der Beitrag zu widerrufen sei, so der Wirtschaftslandesrat. So kann die Landesregierung künftig auf den Widerruf eines gewährten Beitrages verzichten, wenn das geförderte Gut deswegen verkauft werden muss, weil ein Unfall, Krankheits- oder Todesfall die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt. „Im Klartext heißt das: Wenn beispielsweise der Inhaber eines Unternehmens schwer krank ist und die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit unmöglich ist und somit der Verkauf des geförderten Gutes notwendig wird, muss der Beitrag nicht zurückbezahlt werden“, betont Frick.

Ebenso kann auf den Widerruf des Beitrages verzichtet werden, wenn die Güter an Personen veräußert oder vermietet werden, die mit dem Beitragsempfänger innerhalb des dritten Grades verwandt, in gerader Linie verschwägert oder verehelicht sind. Die Verpachtung des Betriebes ist zulässig, wenn die geförderten Güter weniger als die Hälfte des Anlagevermögens ausmacht.

Als zeitgemäße und realitätsnahe Neuerung bezeichnet Landesrat Frick den künftigen Verzicht auf den Widerruf der Förderung, wenn geförderte Güter an ein Unternehmen abgetreten werden, das mit dem Beitragsempfänger durch ein Beteiligungsverhältnis von mindestens 30 Prozent verbunden ist. „Damit wird beispielsweise gewährleistet, dass in Zukunft das Unternehmen, das einen Beitrag für den Bau einer Immobilie erhalten hat, die Immobilie auch an eine Gesellschaft übertragen kann, die mit der Verwaltung der Immobilie betraut wurde“, sagt Frick.

Darüber hinaus ist die Übertragung eines Gutes auch an Unternehmen möglich, deren Gesellschafter nach der Gründung einer neuen Gesellschaft oder nach einer Spaltung der beitragsempfangenden Gesellschaft mit deren Gesellschaftern zu mindestens 30 Prozent übereinstimmen. Damit wird gewährleistet, dass Gesellschaften, die sich auf- oder abspalten, ein gefördertes Gut weiter behalten können, ohne den Beitrag zurückbezahlen zu müssen. Es wird auch gewährleistet, dass die Gesellschafter eines Unternehmens, das einen Beitrag für eine Immobilie erhalten hat, in dieser Immobilie auch dann weiterarbeiten können, wenn sie eine neue Gesellschaft gründen. „Wenn zum Beispiel zwei von drei Gesellschaftern einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) eine neue Gesellschaft gründen, um eine neue Tätigkeit auszuüben, dann kann auch die neue Gesellschaft in der geförderten Immobilie ihre Tätigkeit ausüben, ohne dass der Beitrag zurückbezahlt werden muss“, sagt Frick. Die Voraussetzung dafür sei, dass die Gesellschafter des neuen Unternehmens zu mindestens 30 Prozent mit den Gesellschaftern des geförderten Unternehmens übereinstimmen und dass kein zusätzlicher Gesellschafter in die neu gegründete Gesellschaft eintrete.

Anwendung finden die neuen Regelungen auf alle aufliegenden und noch zu beschließenden Fördergesuche, sowie auf all Güter, die bereits vor dem In-Krafttreten des Gesetzes gefördert werden.

Die durch das Landesgesetz Nr. 1 vom 12. März 2007 vorgenommenen Änderungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 (Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft) zu den Verpflichtungen, die Unternehmen eingehen, die einen Beitrag des Landes erhalten, wurden am 20. März 2007 im Amtsblatt der Region Nr. 12 veröffentlicht und treten 15 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

SAN

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