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Liberalisierung der Kaminkehrer-Ordnung - LR Frick: "Bürgern und Markt entgegen kommen"

(LPA) "Mit dieser Liberalisierung kommen wir den Bürgern und den neuen Markterfordernissen entgegen. Ich bin froh, dass wir diese Reform in Abstimmung mit den Berufskategorien erreicht haben." Mit diesen Worten kommentiert Landesrat Werner Frick die Reform der Kaminkehrer-Ordnung, der die Landesregierung heute auf seinen Vorschlag hin zugestimmt hat.

Verpackt ist die Reform der Kaminkehrer-Ordung in einer Durchführungsverordnung zum entsprechenden Landesgesetz, die heute von der Landesregierung genehmigt worden ist. Die Reform sieht vor, dass jede Gemeinde für ihre Kehrbezirke über eine öffentliche Ausschreibung ein Kaminkehrunternehmen bestimmt. Anders als bisher kann aber jeder Bürger auch einen anderen Kaminkehrer frei wählen. Darüber hinaus gibt es auch Neuigkeiten bei der Bestimmung der Kehrbezirke und der Kehrfristen. Bisher wurden die Bezirke auf Grund einer Anhörung der Berufsvertretung vom Bürgermeister definiert. Die neue Bestimmung sieht vor, dass die Bezirke so einzuteilen sind, dass der Brandschutz gewährleistet ist und das Kaminkehr-Unternehmen seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann. Gleichzeitig sollen die Bezirke möglichst gleichwertig sein und ein zusammenhängendes bebautes Gebiet umfassen. Als Höchstgrenze gilt eine Einwohnerzahl von 10.000. 

Flexibel bestimmt werden können die Kehrfristen, die bisher strikt festgelegt waren. Voraussetzung dafür ist eine fachgerechte Beurteilung durch den Kaminkehrer, der etwa bei einer nachweislich sauberen Anlage großzügigere Termine gewähren kann als bei einer stark verschmutzenden oder einer Anlage mit schlecht eingestellter Verbrennung.

Ebenfalls neu geregelt worden sind die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kaminkehrers. So konnte sich ein Unternehmen bisher nur in der Handelskammer eintragen lassen, nachdem ihm ein Kehrbezirk zugewiesen worden war. Mit der neuen Verordnung genügt für die Eintragung ein Meisterbrief als Kaminkehrer und das Diplom des Feuerungskontrolleurs. Ebenfalls eintragen lassen können sich Kaminkehrer, die über einen Gesellenbrief, ein Oberschuldiplom oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen und Berufserfahrung sowie das Diplom des Feuerungskontrolleurs vorweisen können.

Die Gemeinden haben 18 Monate nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung Zeit, um die neuen Regelungen anzuwenden. In dieser Zeit müssen die heutigen Ermächtigungen mit den neuen Konzessionen ersetzt werden, die öffentlich ausgeschrieben werden müssen und danach sieben Jahre gelten. Sofort nach Inkrafttreten der neuen Verordnung haben allerdings die Bürger die Möglichkeit, ihren Kaminkehrer frei zu wählen und die Tarife mit dem gewählten Kaminkehrunternehmen zu vereinbaren. Die Wahl muss lediglich der Gemeinde und dem Kaminkehrunternehmen, dem der Bezirk zugeteilt ist, mitgeteilt werden.

chr

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