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Durchführungsverordnung zum Landesgesetz für den Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf verabschiedet

LPA - In der Sitzung der Landesregierung in dieser Woche wurde auf Vorschlag von Landesrat Werner Frick die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz für den Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf genehmigt. Der Artikel 8bis der Handelsordnung wurde im Rahmen des Omnibusgesetzes im Oktober 2005 verabschiedet und löst damit die nationale Verkaufsregelung von Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf in Südtirol ab.

„Mit diesen Bestimmungen wird die Vergabe von Genehmigungen für Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf auf Landesebene geregelt und vereinfacht“, freut sich Wirtschaftslandesrat Frick. Damit werde ein flächendeckendes Zeitungsverteilungs-Netz garantiert, so der Landesrat weiter. 
Die nationale Regelung kennt eine Unterscheidung zwischen „exklusiven“ und „nicht exklusiven“ Verkaufsstellen, die verschiedene Genehmigungen erforderlich macht. Dabei bezieht sich die Kategorie „exklusive“ Verkaufstellen auf Geschäfte, die ausschließlich Zeitungen und Zeitschriften verkaufen, „nicht exklusive“ Verkaufsstellen können Monopolwarenhandlungen, Tankstellen, Bars einschließlich solcher, die sich in Autobahn-Raststätten, in Bahnhöfen oder in Flughäfen befinden, und Handelsbetriebe sein. Diese Unterscheidung in „exklusive“ und „nicht exklusive“ Verkaufstellen gibt es im Landesgesetz nicht mehr. „ Wir haben uns für eine Vereinfachung entschieden, damit die Gemeinden nicht mehr wie bisher zwei getrennte Pläne zur Standortbestimmung erstellen und verschiedene Arten von Genehmigungen vergeben müssen“, betont Frick.  
Eine weitere Erleichterung stellt die Reduzierung der Voraussetzungen dar, die ein Betrieb erfüllen muss, um Zeitungen und Zeitschriften verkaufen zu können. Das nationale Gesetz sieht vor, dass beispielsweise ein Handelsbetrieb, der Zeitungen vertreiben möchte, mindestens 700 Quadratmeter Verkaufsfläche vorweisen und eine Tankstelle sogar ein Areal von 1.500 Quadratmeter haben muss. „Um den lokalen Gegebenheiten in Südtirol gerecht werden zu können, haben wir diese Mindestflächen auf 50 Quadratmeter für einen Handelsbetrieb reduziert und bei den Tankstellen ganz abgeschafft“, so der für Handel zuständige Landesrat. Was die moralischen Voraussetzungen, die Öffnungszeiten und Übertragung des Betriebes betrifft, sind diese an die Regelungen der Handelsordnung angepasst worden und weisen keine spezifischen Voraussetzungen mehr auf. 
Derzeit hat Südtirol in etwa 640 Verkaufsstellen, was einer Verkaufsstelle auf circa 720 Einwohner entspricht. Alle Betriebe, die bereits eine Genehmigung zum Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf besitzen, bekommen von Amts wegen die in der neuen Verordnung vorgesehene Genehmigung und müssen demnach kein neues Ansuchen stellen. Jene Betriebe, die einen Antrag auf eine neue Genehmigung stellen möchten, können sich an ihre Gemeinde wenden.  
Nach Übermittlung des Dekretes vom Landeshauptmann an den Rechnungshof zur Kontrolle erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region. 15 Tage nach Veröffentlichung tritt das Dekret in Kraft.

SAN

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