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Öffentlicher Nahverkehr: Freie Fahrt für Blindenhunde

LPA – Blinde Menschen haben in jedem öffentlichen Transportmittel und in jedem öffentlichen Lokal Anrecht auf Begleitung durch ihren Hund. Im öffentlichen Nahverkehr muss kein Aufschlag dafür bezahlt werden. Das entsprechende Staatsgesetz wurde kürzlich abgeändert, teilt das Sozial- und Gesundheitsressort des Landes mit.

Mit der Abänderung des Staatsgesetzes Nummer 37 aus dem Jahr 1974 herrscht nun mehr Klarheit in Bezug auf Blindenhunde: Demnach hat eine blinde Person in jedem öffentlichen Transportmittel Anrecht auf Begleitung durch ihren Hund, ohne dafür eine Fahrkarte oder einen Aufschlag bezahlen zu müssen. Zudem haben Blinde ein Anrecht darauf, ihren Hund in allen öffentlich zugänglichen Betrieben mitzunehmen. Der Hund muss keinen Maulkorb tragen, außer dies wird  ausdrücklich vom Fahrer oder den Fahrgästen verlangt.

Wird ein Blinder in öffentlichen Transportmitteln oder in öffentlich zugänglichen Betrieben daran gehindert den Hund mitzunehmen, können Verwaltungsstrafen zwischen 500 und 2500 Euro verhängt werden.

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